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auch auf Mitglieder von Ersatzkassen, soweit sie dem
zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung
bei einer Krankenkasse berechtigten Personenkreis an—
gehören. Sie bedürfen insbesondere des Schutzes
gegen Benachteiligungen ihres Versicherungsverhält—
nisses bei einem unter der Geltung des Hilfsdienst—
gesetzes so leicht möglichen Wohnsitzwechsel. Nach den
Satzungen der Ersatzkassen ist mit der Verlegung des
Wohnsitzes aus dem Kassenbezirk häufig der Verlust der
Mitgliedschaft verbunden. Um diesen oder anderen
Benachteiligungen der Hilfsdienstpflichtigen in ihrem
Versicherungsverhältnis vorzubeugen, ist angeordnet,
daß Satzungsvorschriften, nach denen ein Mitglied bei
er Uebernahme einer Beschäftigung im vaterländischen
Hilfsdienst aus der Kasse ausscheiden müßte oder einen
sonstigen Rechtsnachteil erleiden würde, nicht gegen
den Willen des Mitglieds geltend ge-
macht werden dürfen. Das Recht des Mitglieds, sich
auf diese Bestimmungen zu berufen, wird da-
gegen nicht berührt. Die Erfüllung des vater-
ländischen Hilfsdienstes kann also den Dienstpflichtigen,
der Mitglied einer Ersatzkasse ist, in seinem Versiche-
rungsverhältnis gegen seinen Willen nicht benach-
teiligen.
Eine Sonderbestimmung war im Interesse der der
Landwirtschaft zugewiesenen dienstpflichtigen Ersatz-cErsatzkafsen-
kassenmitglieder nötig. Landwirtschaftlich Beschäftigte lle¾n
ind mit Ausnahme der Gärtner sowie der vorüber= Hilfsdtenst
gehend in der Landwirtschaft beschäftigten gewerb= wirtschaft
lichen Arbeiter nach der Reichsversicherungsordnung eführt
nicht berechtigt, sich durch den Beitritt zu einer Ersatz-
kasse von der Beitragspflicht zur Zwangskasse zu be-
freien. Dienstpflichtige, die unter der Wirkung des
Hilfsdienstgesetzes der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu-
geführt werden, gingen dadurch ihrer Mitgliedschaft
bei der Ersatzkasse verlustig. Das soll verhütet werden.
Vielfach werden gerade diese Personen die Mitglied-
cchaft bei einer Zwangskasse vermeiden wollen. Es
esteht kein Anlaß, diesem Wunsch entgegenzu-
treten. § 8 Abs. III der Verordnung ordnet des-
Der vaterländische Hilfsdlenst. 4