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Reichsrechtliche Vorschriften
über den vaterländischen Hilfsdienst.
Gesetz
über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333 Nr. 276, aus-
gegeben zu Berlin den 6. Dezember 1916.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis
zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum
Lienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vater-
ländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet.
8§ 2.
Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Per-
sonen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der
Kriegsindustrie, in der Land= und Forstwirtschaft, in der
Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art
oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der
riegführung oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittel-
fit Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser
Personen das Bedürfnis nicht übersteigt.
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem
land- und forstwirtst aftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus
iesem Berufe nicht zum Zwecke der Ueberweisung in eine andere
Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen
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Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim
Königlich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegs-
ob.
§ 4.
Ueber die Frage, ob und in welchem Umfang die Zahl der
bei einer Behörde beschäftigten Personen das Bedürfnis über-
steigt, entscheidet die zuständige Reichs= oder Landeszentral-