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künfte über Beschäftigungs= und Arbeitsfragen sowie über Lohm
und Betriebsverhältnisse sind zu erteilen.
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauf
tragten einsehen zu lassen.
8 18.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder m
Haft wird bestraft:
1. wer der auf Grund des §7 Abs. 3 angeordneten Ueber-
weisung zu einer Beschäftigung nicht nachkommt oder sich
ohne dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm zu-
gewiesene Arbeit zu verrichten;
2. wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen Arbeitet
beschäftigt;
3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der fest-
gesetzten Frist nicht erteilt oder bei der Auskunfterteilung
wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht.
§ 19.
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes
erforderlichen Bestimmungen; allgemeine Verordnungen be-
dürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte
gewählten Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern.
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle
wichtigen Vorgänge auf dem Laufenden zu halten, ihm auf Ver-
langen Auskunft zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen
und vor Erlaß wichtiger Anordnungen allgemeiner Art seine
Meinungsäußerung einzuholen.
Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während der Unter“
brechung der Verhandlungen des Reichstags berechtigt.
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen die Aus-
führungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen oder mit Haft bedrohen.
§ 20.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in HKraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens;
macht er von dieser Befugnis binnen eines Monats nach
Friedensschluß mit den europäischen Großmächten keinen Ge-
rauch, so tritt das Gesetz außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 5. Dezember 1916.
(Siegel.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg-