Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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§ 6. Die Bescheinigungen nach § 9 des Gesetzes und nach 81 
dieser Verordnung sind stempelfrei. Das gleiche gilt für die nach 
8§ 2 dieser Verordnung erteilten Auskünfte. 
; 7. Das Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt, 
vor den nach 44 Abs. 2, I7 Abs. 2, §9 Abs. 2 des Gesetzes ge- 
bildeten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden dieser Ausschüsse 
ist gebühren= und stempelfrei. 
§ 8. Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses 
oder Gutachtens finden im Verfahren vor den Schlichtungsaus- 
schüssen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 
§9. Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses 
kann Zeugen oder Sachverständige, die ohne genügende Ent- 
schuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder die 
ihre Aussage unberechtigt verweigern, mit Geldstrafe bis zu 
einhundert Mark bestrafen. 
Elben so kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne ge- 
nügende Entschuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig 3 einer 
mündlichen Verhandlung einfindet, zu welcher sein persönliches 
Erscheinen angeordnet ist. 
Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe nach 
ale 1, 2 entscheidet die Zentralstelle oder der Ausschuß end- 
gültig. 
§ 10. Die Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die 
Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen zu ersuchen. 
§ 11. Ein Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der be- 
sonderen schriftlichen Aufforderung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Ge- 
setzes) bei einer der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen 
Beschäftigung erhält, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, 
von dem die Aufforderung ergangen ist, unter Angabe d 
Arbeitgebers und der Art der Beschäftigung Mitteilung zu 
machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Arbeitgeber durch 
seine Unterschrift zu bestätigen. 
Unterläßt der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so kann 
er vom Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstraße bis zu 
wanzig Mark bestraft werden, wenn er hierauf in dem Auf- 
fordechlugsbescheide hingewiesen ist. 
Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der 
Post geeigneter Vordruck beizufügen, der die Mitteilung der nach 
Abs. 1 erforderlichen Angaben durch Ausfüllung ermöglicht. 
§ 12. Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach 
§ 9 und 11 verhängten Geldstrafen findet die Vorschrift des §5 1 
er Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung 
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. De- 
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung.
	        
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