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§ 6. Die Bescheinigungen nach § 9 des Gesetzes und nach 81
dieser Verordnung sind stempelfrei. Das gleiche gilt für die nach
8§ 2 dieser Verordnung erteilten Auskünfte.
; 7. Das Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt,
vor den nach 44 Abs. 2, I7 Abs. 2, §9 Abs. 2 des Gesetzes ge-
bildeten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden dieser Ausschüsse
ist gebühren= und stempelfrei.
§ 8. Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses
oder Gutachtens finden im Verfahren vor den Schlichtungsaus-
schüssen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende
Anwendung.
§9. Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses
kann Zeugen oder Sachverständige, die ohne genügende Ent-
schuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder die
ihre Aussage unberechtigt verweigern, mit Geldstrafe bis zu
einhundert Mark bestrafen.
Elben so kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne ge-
nügende Entschuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig 3 einer
mündlichen Verhandlung einfindet, zu welcher sein persönliches
Erscheinen angeordnet ist.
Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe nach
ale 1, 2 entscheidet die Zentralstelle oder der Ausschuß end-
gültig.
§ 10. Die Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die
Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen zu ersuchen.
§ 11. Ein Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der be-
sonderen schriftlichen Aufforderung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Ge-
setzes) bei einer der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen
Beschäftigung erhält, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß,
von dem die Aufforderung ergangen ist, unter Angabe d
Arbeitgebers und der Art der Beschäftigung Mitteilung zu
machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Arbeitgeber durch
seine Unterschrift zu bestätigen.
Unterläßt der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so kann
er vom Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstraße bis zu
wanzig Mark bestraft werden, wenn er hierauf in dem Auf-
fordechlugsbescheide hingewiesen ist.
Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der
Post geeigneter Vordruck beizufügen, der die Mitteilung der nach
Abs. 1 erforderlichen Angaben durch Ausfüllung ermöglicht.
§ 12. Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach
§ 9 und 11 verhängten Geldstrafen findet die Vorschrift des §5 1
er Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. De-
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung.