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8 2. Ist eine Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 1
nicht gegeden, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den
zuständigen Ausschuß.
§ 3. Erachtet der Vorsitzende des angegangenen Ausschusses
diesen für unzuständig, so hat er die Sasse dem von ihm für
zuständig erachteten Ausschuß zu überweisen. Hält der Vor-
sitzende dieses Ausschusses ihn gleichfalls für unzuständig, so
bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Aus-
uß.
#§ 4. Werden mehrere an sich zuständige Ausschüsse mit der-
selben Angelegenheit befaßt und wird eine Einigung über die
weitere Behandlung unter ihnen nicht erzielt, so bestimmt der
Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß.
§.5. Entscheidungen und Anordnungen sind nicht aus dem
Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen
Ausschuß ergangen sind.
§ 6. Die Mitglieder der Ausschüsse und der Zentralstelle
werden vor der erstmaligen Ausübung ihres Amtes vom Vor-
sitzenden durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften
ührung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (8 9 Abs. 1 der
ekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. De-
zember 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1411 —) verpflichtet.
§ . Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse können wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen
vorliegen. die Mißtrauen gegen ihre Ungparteilichkeit recht-
ertigen.
Der Antrag ist ohne weiteres zurückzuweisen, wenn er offen-
sichtlich zum Zwecke der Verschleppung gestellt wird.
Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der Ausschuß
nach Anhörung des Abgelehnten, der an der Entscheidung nicht
beiimimmnt, Bei Stimmengleichheit ist sein Stellvertreter zuzu-
ziehen.
8. Zustellungen von Anordnungen nach §7 Abs. 2 und 3
des Gesetzes und von Entscheidungen erfolgen durch eingeschrie-
benen Brief oder gegen Behändigungsschein.
§9. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Ge-
meinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an
den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde.
§ 10. Eine außerhalb des Deutschen Reichs zu bewirkende
Zustellung erfolgt durch Vermittlung des Kriegsamts.
§ 11. Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen
Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs-
fahrzeugs gehören, können mittels Ersuchen der vorgesetzten
Kommandobehörde erfolgen.