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aus der Krankenkasse oder der Versicherung ausscheidet, nicht zu
seinem Nachteil angerechnet werden. Dies gilt auch für die
Dauer einer Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die
ersten sechs Wochen nach der Beschäftigung fällt.
Die Zeit von mindestens sechs Monaten nach 199 der
Pascheen icherungsordnung steht einer Wartezeit im Sinne des
1 gleich.
Im übrigen gilt 8§ 2 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von
Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 334) entsprechend.
85.
Vuorschriften der Reichsversicherung, nach denen Personen,
die gegen Krankheit versichert sind, durch einen Aufenthalt im
Ausland Rechtsnachteile erleiden, gelten nicht für Personen, die
im Ausland im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt sind. Der
Aufenthalt solcher Personen im Ausland steht insoweit einem
Aufenthalt im Inland gleich.
86.
Wer wegen einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfs-
dienst zu einer andern Krankenkasse übergetreten ist, darf, wenn
er aus dieser ausscheidet, das Recht zur Weiterversicherung nach
3 313 der Reichsversicherungsordnung wahlweise bei ihr oder
einer früheren Kasse ausüben.
Meldet er sich bei der früheren Kasse, so kann diese ihn
ärztlich untersuchen lassen. Für eine Erkrankung, die beim
Wiederbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspruch nur gegen
die andere Kasse, und zwar auf die Leistungen, die sie im Fabe
der Weiterversicherung bei ihr zu gewähren hätte. Auf ihren
oder seinen Antrag erhält der Versicherte diese Leistungen von
der früheren Kasse. Geschieht es auf seinen Antrag, so hat die
frühere Kasse der andern binnen einer Woche den Eintritt des
Versicherungsfalls mitzuteilen. Die andere Kasse hat der früheren
ihre Aufwendungen im vollen Umfang zu ersetzen.
§ 7.
Den Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung stehen
knappschaftliche Krankenkassen gleich.
88.
Für Mitglieder von Ersatzkassen #a00 f der Reichsver-
sicherungsordnung), welche dem zur freiwilligen Versicherung
oder Weiterversicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichs-
versicherungsordnung berechtigten Personenkreis angehören,
gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
Bestimmungen in der Satzung einer Ersatzkasse, nach denen
ein Mitglied bei Uebernahme einer Beschäftigung im vater-