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ländischen Hilfsdienst aus der Kasse ausscheiden müßte oder
einen solchen Rechtsnachteil erleiden würde, dürfen nicht geltend
gemacht werden.
Mitglieder von Ersatzkassen, die eine landwirtschaftliche
Beschäftigung erst, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst und voraussichtlich nicht über dessen
Geltungsdauer hinaus übernehmen, stehen den vorübergehend
in der Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeitern im
Sinne des § 434 der Reichsversicherungsordnung gleich.
89.
Deutsche, die in dem von deutschen Truppen besetzten Aus-
land von deutschen Arbeitgebern im vaterländischen Hilfsdienst
beschäftigt werden und nicht schon auf Grund der Bekannt-
machung vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1383)
versichert sind, werden hinsichtlich der Versicherung gegen Krank-
heit den im § 1 der genannten Bekanntmachung bezeichneten
Personen gleichgestellt.
Sie sind versicherungsfrei, wenn ihnen gegen einen Arbeit-
geber der im § 169 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung be-
zeichneten Art für den Fall der Krankheit ein Anspruch gewähr-
leistet ist, der einem der in der genannten Vorschrift bezeichneten
Ansprüche mindestens gleichwertig ist. Das Kriegsamt bestimmt,
ob der Anspruch gleichwertig ist.
III. Unfallversicherung.
8 10.
Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichs-
gesetzlichen Vorschriften über Unfallversicherung um deswillen
nicht unterliegen, weil sie im Ausland ausgeführt werden und
nicht als unselbständiger Bestandteil (Ausstrahlung) eines in-
ländischen Betriebs anzusehen sind, werden der Unfallver-
sicherung unterstellt.
Dabei gelten folgende Vorschriften:
1. Träger der Versicherung für diese Hilfsdienstleistungen
ist das Reich.
2. Der Reichskanzler bestimmt die Ausführungsbehörden
(§ 892, 1033, 1218 der Reichsversicherungsordnung) und erläßt
die Ausführungsbestimmungen (§ 895 der Reichversicherungs-
ordnung). Er kann den Erlaß von Ausführungsbestimmungen
anderen Behörden übertragen.
3. Die Unfallentschädigung wird nach einem einheitlichen
Jahresarbeitsverdienste berechnet. Dieser beträgt:
a) bei gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeitern 1200 Mk.,
b) bei gewerblichen Arbeitern und landwirtschaft-
lichen Facharbeiten .. . . 1800 M.
Bei Betriebsbeamten ist, vorbehaltlich der Kürzung nach
§ 563 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, der auf ein volles