Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Lerwendung an einer anderen Dienststelle derselben Behörde 
oder im Dienste einer anderen Behörde versetzt oder vorüber- 
gehend abgeordnet wird. 17 
Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener seine bis- 
herige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle 
odekKk seine ohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf- 
olgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mit— 
teilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungs telle oder 
ohnung anzugeben. Ueber die Meldung des ohnungs- 
wechsels bestimmt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und 
Württemberg das Kriegsministerium das Nähere. 
88B. 
Die Vordrucke für die Meldekarten stellt das Kriegsamt, 
m Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium 
den Ortsbehörden zur Verfügung. 
Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der Nach- 
weisungen und durch die späteren Meldungen und Mitteilungen 
6, 7 nachweislich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie 
imd bei dem vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem- 
erg vom Kriegsministerium zu bezeichnenden Einberufungs- 
ausschusse vierteljährlich anzufordern. 
§ 9. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen als 
Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten. 
8 10. 
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer bei der Meldung 
(§ 2, 3, § 6 Abs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
bost wird bestraft, wer die in §§ 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen 
eldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt. 
§ 11. 
Kr die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in 
aft. 
Berlin, den 1. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich. 
der vaterländische Hilfsbienft. 7
	        
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