— 46 —
§ 14. In allen anderen als den im § 10 bezezichneten Fällen
ist der Antrag unmittelbar bei der Kommission des Lieferungs-
verbandes zu stellen.
Der Antrag muß außer den im § 11 erforderten Angaben
die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß weder die Wöchnerin
noch ihr Ehemann einer Krankenkasse (& 10 Abs. 1) angehören
und, wenn sie Dienstboten oder landwirtschaftliche Arbeiter sind,
auch, daß sie nicht zu den nach § 418 oder 435 der Reichsver-
sicherungsordnungen Befreiten gehören.
§ 15. Für die Kommission gelten § 6 Abs. 2, § 8 des Ge-
setzes vom 28. Februar 1888 (Rell. S. 59) auch hier; jedoch
kann der Vorsitzende allein durch schriftlichen Bescheid Anträge
zurückweisen, welche die im § 11 geforderten Angaben nicht ent-
halten. Diese Anträge können nach entsprechender Ergänzung
wiederholt werden.
§ 16. Die Kommission entscheidet endgültig durch schrift-
lichen Bescheid; bei Ablehnung des Antrages sind die Gründe
mitzuteilen.
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist
der Bescheid ihr abschriftlich mitzuteilen oder durch sie der RMöch-
nerin auszuhändigen Das gleiche gilt für Arbeitgeber und die
See-Berufsgenossenschaft.
§ 17. Krankenkasse, Arbeitgeber oder See-Berufsgenossen-
schaft, welche Wochenhilfe leisten müssen, haben sie weiter zu
gewähren, auch wenn dem Antrag stattgegeben wird.
Bleiben die Leistungen hinter dem Maße des § 8 zurück, so
hat der Verpflichtete (Abs. 1) sie darauf zu erhöhen.
§ 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 RGl.
Sdten gilt entsprechend, ebenso § 210 der Reichsversicherungs-
ordnung. -
Im übrigen wird die Wochenhilfe mit Ablauf jeder Woche
durch die Stellen ausgezahlt, welche die Unterstützungen nach
dem Gesetze vom 28. Februar 1888 zu zahlen haben.
18. Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen,
den Arbeitgebern und der See-Berufsgenossenschaft die Aufwen-
dungen an Wochenhilfe zu erstatten, welche diese für die Zeit
nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Be-
rechtigten gemäß § 17 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit es
die satzungsmäßige Höhe übersteigt.
Für Sachleistungen gemäß § 17 Abs. 3 ist in jedem Einzel-
fall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (8 8
Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark und als
Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Behandlung bei
Schwangerschaftsbeschwerden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) der Betrag von
zehn Mark zu erstatten.
3 19. Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der
Lieferungsverbände auf deren Verlangen bei der für ewährung
des Stillgeldes nötigen Ueberwachung zu unterstützen.