12 2. Das Neichd- und Staatdangehörigfeitägejeb.
$ 2. Durdy die Bereinigung werden bayerifche Staatsange-
hörige alle Sachjjen-Eoburg-Gothaifhen Staatsangehörigen,
1. die am Tage der Bereinigung in Bayern oder im Gebiete
von Coburg Wohnfiß oder ftändigen WMufenthalt haben,
2. denen da3 Staatsminijterium, in Coburg Yufnahme- oder
Einbürgerung3urfunde oder da3 Landratsamt Coburg, die Magie
ftrate Coburg, Neuftabt und Rodach oder der Stabtrat Königsberg
Staat3angehdrigleitsausweis oder Heimatjchein außgeftellt Hat,
3. die durdy Geburt, Legitimation ober Eheichließung der
Staat3angehörigfeit einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Per-
fonen folgen,
Diejes Gefeß alt gemäß VO. des NReichspräjidenten vom 21. Juni
1920 (REBL. ©. 1329) am 1. Juli 1920 in Kraft getreten.
Den einfchlägigen bayerifchecoburgifchen Staatsvertrag jiehe baper.
GBLL. 1920 ©. 336.
b) Das Gejeg betr. da3 Land Thüringen vom 30. April
1920 (REBT. ©. 841):
8 1. Die Länder Sachjen-Weimar-Eifenadh, Sadhfjen-Meinin-
gen, Reuß, Sacdjfen-Altenburg, Sadhfen-Sotha ohne da3 Gebiet
von Coburg, Schtwarzburg-Rudolitadt und Schwarzburg-Sonder3-
haufen werben mit Wirfung vom 1. Mai 1920 zu einem Lande
Thüringen vereinigt.
8 2. Dur die Vereinigung tverden die Staat3angehörigen
der fieben Länder Staatsangehörige des Landes Thüringen. Aus
genommen find die Angehörigen bes Gebiet von Coburg im
Sinne des $ 2 de3 Gefehes über die Bereinigung Coburgs mit
Bayern. | |
Diejenigen ehemaligen Sachjjen-Eoburg-Gothatichen Staatsangehöri-
gen, die die bayerifhe Staat3angehörigkfeit durch die Vereinigung
Coburg3 mit Bayern nicht erworben Haben (fiehe $ 2 des Gejebes
betr. die Bereinigung Coburg3 mit Bayern), find Staat3angehörige de3
Landes Thüringen geworden. Sie werden aber gemäß $ 3 des Staat3-
bertrage3 über die Bereinigung Coburg3 mit Bayern vom 14. Februar
1920 (bayer. Gefeh vom 16. Juni 1920, GIBT. ©. 335) auf Antrag
auh ohne vorherige Niederlaffung in den bayerlichen
Staatöverband aufgenommen.
C. über den Erwerb der NeihBangehörigteit dur Option
(Wiebererwerb der infolge Gebietsabtrennung und feindlicher Annerion
verlorenen NReichdangehörigkeit) auf Grund der Beitimmungen de3 Prr-
failler Diltates fiehe unten Anhang Nr. IV, ©. 138 ff.
3. Der Erwerb der Staatsangehörigfeit durch Geburt, Legitima-
tion und Chefchliegung tritt mittelbar al® Folge einer anderen Tat-
faye ohne etnenc bejonderen auf den Erwerb der Staatsangehörigfeit
gerichteten Willen ein; der Erwerb duch Aufnahme und Einbürgerung
iit ein Alt unmittelbarer Verleihung, bedingt — mindeften3 jowweit die
88 7—13 in Frage lommen — durd) einen auf diefe Verleihung gerid)e
teten Willensalt; wegen $ 14 und 8 15 Abf. I vgl. au Anm. 7 zu $ 25.
Ob ber Erwerb ber Staatsangehörigkeit in einem deutfchen Bundezftaat
ben Berluft ber bisher befejfenen Staatsangehörigfeit zur Folge hat, ift
eine Frage, die fi) nah bem Nechte des Staates bemißt, defjfen Staat3e
angebörigfeit der Erwerber bisher befaß,