Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

12 2. Das Neichd- und Staatdangehörigfeitägejeb. 
$ 2. Durdy die Bereinigung werden bayerifche Staatsange- 
hörige alle Sachjjen-Eoburg-Gothaifhen Staatsangehörigen, 
1. die am Tage der Bereinigung in Bayern oder im Gebiete 
von Coburg Wohnfiß oder ftändigen WMufenthalt haben, 
2. denen da3 Staatsminijterium, in Coburg Yufnahme- oder 
Einbürgerung3urfunde oder da3 Landratsamt Coburg, die Magie 
ftrate Coburg, Neuftabt und Rodach oder der Stabtrat Königsberg 
Staat3angehdrigleitsausweis oder Heimatjchein außgeftellt Hat, 
3. die durdy Geburt, Legitimation ober Eheichließung der 
Staat3angehörigfeit einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Per- 
fonen folgen, 
Diejes Gefeß alt gemäß VO. des NReichspräjidenten vom 21. Juni 
1920 (REBL. ©. 1329) am 1. Juli 1920 in Kraft getreten. 
Den einfchlägigen bayerifchecoburgifchen Staatsvertrag jiehe baper. 
GBLL. 1920 ©. 336. 
b) Das Gejeg betr. da3 Land Thüringen vom 30. April 
1920 (REBT. ©. 841): 
8 1. Die Länder Sachjen-Weimar-Eifenadh, Sadhfjen-Meinin- 
gen, Reuß, Sacdjfen-Altenburg, Sadhfen-Sotha ohne da3 Gebiet 
von Coburg, Schtwarzburg-Rudolitadt und Schwarzburg-Sonder3- 
haufen werben mit Wirfung vom 1. Mai 1920 zu einem Lande 
Thüringen vereinigt. 
8 2. Dur die Vereinigung tverden die Staat3angehörigen 
der fieben Länder Staatsangehörige des Landes Thüringen. Aus 
genommen find die Angehörigen bes Gebiet von Coburg im 
Sinne des $ 2 de3 Gefehes über die Bereinigung Coburgs mit 
Bayern. | | 
Diejenigen ehemaligen Sachjjen-Eoburg-Gothatichen Staatsangehöri- 
gen, die die bayerifhe Staat3angehörigkfeit durch die Vereinigung 
Coburg3 mit Bayern nicht erworben Haben (fiehe $ 2 des Gejebes 
betr. die Bereinigung Coburg3 mit Bayern), find Staat3angehörige de3 
Landes Thüringen geworden. Sie werden aber gemäß $ 3 des Staat3- 
bertrage3 über die Bereinigung Coburg3 mit Bayern vom 14. Februar 
1920 (bayer. Gefeh vom 16. Juni 1920, GIBT. ©. 335) auf Antrag 
auh ohne vorherige Niederlaffung in den bayerlichen 
Staatöverband aufgenommen. 
C. über den Erwerb der NeihBangehörigteit dur Option 
(Wiebererwerb der infolge Gebietsabtrennung und feindlicher Annerion 
verlorenen NReichdangehörigkeit) auf Grund der Beitimmungen de3 Prr- 
failler Diltates fiehe unten Anhang Nr. IV, ©. 138 ff. 
3. Der Erwerb der Staatsangehörigfeit durch Geburt, Legitima- 
tion und Chefchliegung tritt mittelbar al® Folge einer anderen Tat- 
faye ohne etnenc bejonderen auf den Erwerb der Staatsangehörigfeit 
gerichteten Willen ein; der Erwerb duch Aufnahme und Einbürgerung 
iit ein Alt unmittelbarer Verleihung, bedingt — mindeften3 jowweit die 
88 7—13 in Frage lommen — durd) einen auf diefe Verleihung gerid)e 
teten Willensalt; wegen $ 14 und 8 15 Abf. I vgl. au Anm. 7 zu $ 25. 
Ob ber Erwerb ber Staatsangehörigkeit in einem deutfchen Bundezftaat 
ben Berluft ber bisher befejfenen Staatsangehörigfeit zur Folge hat, ift 
eine Frage, die fi) nah bem Nechte des Staates bemißt, defjfen Staat3e 
angebörigfeit der Erwerber bisher befaß,
	        
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