302 Das heutige Gemeindebesteuerungssystem in Preußen.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß infolge der erwähnten Bestimmung
des Zolltarifgesetzes die preußischen Städte in der Zukunft ihrer ertragreichsten
Verbrauchsabgaben beraubt sein werden. Abgesehen von der
Getränkebesteuerung, die auf der allgemeinen Vorschrift des § 18 des
Kommunalabgabengesetzes beruht und schon bisher durch die Reichsgesetzgebung
— Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 — erheblich
beschränkt war, kommen inskünftig als Besteuerungsobjekte für die Gemeinden
gemäß § 13 des Kommunalabgabengesetzes nur noch Kartoffeln
und Brennstoffe, soweit sie vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits besteuert
wurden, in Betracht.
Für alle diejenigen Gemeinden, welche überhaupt Verbrauchsabgaben
erheben, bedeutet der 1. April 1910 eine fühlbare finanzielle Einbuße.
Der Westen Preußens, in ihm wieder besonders die Provinz Hessen-Nassau,
wird am schlimmsten betroffen, da hier seit alters die Verbrauchsabgaben
im Gemeindehaushalt eine wesentliche Rolle spielen. Die vom
statistischen Amt der Stadt Dresden ausgearbeitete Denkschrift über die
Wirkung des § 13 des Zolltarifgesetzes auf die Finanzverhältnisse der
Gemeinden enthält eine nahezu vollständige Zusammenstellung der in Betracht
kommenden preußischen Gemeinden; von diesen 41 entfallen nicht
weniger als 30 auf die Provinz Hessen = Nassau. Die Gemeinden dieser
Provinz werden also am ehesten ein typisches Bild für die Einwirkung
des Zolltarifgesetzes ergeben. Aus diesem Grunde — und weil überdies
die vorliegende Darstellung insbesondere den Westen der Monarchie im
Auge haben soll — werden in der Folge lediglich die Verhältnisse in
Hessen-Nassau der Betrachtung unterlegt werden.
In der folgenden Ubersicht sind 30 Gemeinden Hessen-Nassaus aus der
in der erwähnten Denkschrift enthaltenen Statistik ausgezogen; die Zahlen
ergeben ein erschöpfendes Bild für die Provinz. (Siehe Tabelle S. 308.)
Es ergibt sich aus der Ubersicht das wenig erfreuliche Bild, daß der
Wegfall der Verbrauchsabgaben in dem durch das Zolltarifgesetz gebotenen
Umfange im Durchschnitt der sämtlichen in Betracht gezogenen Gemeinden
eine Erhöhung des durch direkte Steuern zu deckenden Bedarfs um fast
14 0% bewirkt, ein Satz, der sich bei den einzelnen Kommunen bis über
31 % steigert und selbst in der Großstadt Cassel über 20 % beträgt. Zu
bemerken ist, daß in Spalte 4 der ÜUbersicht der Nettoertrag der Abgaben
— nach Abzug der Verwaltungskosten — eingesetzt ist, daß darin
aber auch einmal die zwar nicht direkt durch § 13 des Zolltarifgesetzes
verbotenen, aber unrentabel werdenden Abgaben und anderseits der durch
Pensionierung überflüssig werdender Beamten veranlaßte Aufwand stecken.