Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  1.  —

 

 

(No.  1855.)  Verordnung  über  die  Kumulation  von  Mandatsklagen  wegen  der  an  städtische
Kassen  oder  Verwaltungen  zu  entrichtenden  Geld=  oder  Naturalzinsen  oder
Leistungen.  Vom  2.  Dezember  1837.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  und  zur  Ersparung  von  Kosten
bei  Einziehung  von  Geld=  oder  Naturalzinsen  oder  andern  zu  bestimmten  Zeiten
wiederkehrenden  Leistungen,  welche  an  stadtische  Kassen  oder  Verwaltungen  zu
entrichten  sind,  für  diejenigen  Theile  der  Monarchie,  in  welchen  die  Verordnung
vom  1.  Juni  1833.  über  den  Mandatsprozeß  Gesetzeskraft  hat,  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  und  nach  vernommenem  Gutachten  einer  aus  Mitgliedern
  des  Scaatsraths  ernannten  Kommission,  wie  folgt:

i-E

Es  soll  künftig  die  Kumulation  von  Mandatsklagen  zulässig  seyn,  wenn
der  Gegenstand  derselben  in  Geld=  oder  Naturalzinsen  oder  andern  zu  bestimmten
  Zeiten  wiederkehrenden  Leistungen  besteht,  welche  aus  einem  Erbpacht-,  Erbzins=
  oder  Zinsverhältnisse  herrühren,  und  an  städtische  Kassen  oder  Verwaltungen
  zu  entrichten  sind,  in  der  Art,  daß  wegen  dergleichen  Ansprüche  im  dinglichen
  Gerichtsstande  mehrere  Verpflichtete  in  einer  Klage  von  dem  Berechtigten
belangt  werden  können.

*2.
Macht  ein  Magistrat  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  muß  das  in  die
Klage  aufzunehmende  Verzeichniß  der  Verpflichteten  in  Form  einer  Tabelle  enthalten:

die  Bezeichnung  der  Verklagten  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort;
den  Gegenstand  der  Forderung;
(No.  1855.)  Jahrgang  1838.  a  den

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Januar  1838.)