Volltext : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Aufgabe  und  Gliederung  der  Arbeit.  7

vorhanden  sein.  Rein  logisch  ist  vielmehr  in  unserem  Bundesstaate
eine  dreifache  Ordnung  des  Heerwesens  denkbar:

Es  könnte  jeder  der  beiden  Gewalten  im  Bundesstaat  eine  eigene
und  besondere  Militärgewalt  zustehen;  das  Reich  hätte  dann  ein  eigenes
Heer  und  ebenso  jeder  Einzelstaat.  ·

Es  könnte  weiter  die  Militärgewalt  ausschließlich  einer  der  beiden
Gewalten  übertragen  sein,  der  Reichsgewalt  oder  der  Einzelstaatsgewalt;
  das  Heer  wäre  dann  entweder  ein  Reichsheer  oder  ein  einzelstaatliches
  Heer,  ein  Kontingentsheer.

Es  könnte  endlich  die  Militärgewalt  unter  beide  Gewalten  verteilt
  sein.  Diese  Teilung  der  Militärgewalt  wäre  wieder  auf  viererlei
Weise  möglich:  einmal  könnten  beide  Gewalten,  jede  zu  einem  Teile,
sowohl  Gesetzgebungs=  wie  auch  Vollziehungsfunktionen  haben;  dann
könnte  der  einen  Gewalt  die  Gesetzgebung,  der  anderen  die  Vollziehung
zu  eigen  sein;  oder  es  könnte  der  einen  Gewalt  nur  ein  Teil  der  Gesetzgebung,
  der  anderen  die  übrige  Militärgewalt  zustehen;  und  endlich
könnte  der  einen  Gewalt  die  ganze  Gesetzgebung  und  außerdem  ein
Teil  der  Vollziehung,  der  anderen  Gewalt  nur  der  Rest  der  Vollziehung
obliegen.

Welche  von  diesen  möglichen  Gestaltungen  die  deutsche  Heeresverfassung
  angenommen  hat,  welches  das  Wesen  und  die  Rechtsnatur
der  Militärgewalt  ist,  das  kann  nur  an  Hand  der  Einzelbestimmungen
der  Verfassung,  der  Militärgesetze  und  Verordnungen  beantwortet
werden.

III.  Aufgabe  und  Gliederung  der  Arbeit.

Diese  Arbeit  soll  nun  das  Wesen  der  Militärgewalt  in  Deutschland
  einer  näheren  Betrachtung  unterziehen.  Sie  soll  feststellen,  wie
die  Zweiheit  der  Staatsgewalthaber,  wie  die  Teilung  der  Staatsgewalt
im  Deutschen  Reiche  auf  die  Militärgewalt  gewirkt  hat;  ob  die  Militärgewalt
  an  zwei  Militärgehalthaber  verteilt  ist  und  demgemäß  von  einer
„Teilung  der  Militärgewalt“  zu  sprechen  ist,  oder  ob  es  nur  einen
einzigen  Militärgewalthaber,  eine  einheitliche  Militärgewalt  gibt.  Zu
diesem  Zwecke  müssen  wir  den  Inhaber  der  Militärgewalt  bestimmen
  und  untersuchen,  wem  die  einzelnen  Militärhoheitsrechte,  welche