Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Justand  und  die  davon  abhangenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach  den
Gesetzen  ihres  Wohnorts  und  ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden.
Artikel  17.
Gerichtsstand  Erben  werden  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor
der  Erden.  dessen  Gerichtsstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz,  oder  theilweise
noch  dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehrere  sind,  noch  nicht  gekheilt  ist.
Artikel  18.
Allgemeines  Im  Konkurse  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  des  Schuldners  auch
Gantgericht.  als  allgemeines  Gantgericht  anerkannt,  ausgenommen  wenn  der  größere  Theil
des  Vermögens  bei  dessen  Bestimmung  das  über  die  Vermögensmasse  aufzunehmende
  Inventarium  und  Taxe  zum  Grunde  zu  legen  ist,  in  dem  andern
Staate  sich  befindet,  wo  alsdann  dem  letztern  unter  der  im  Art.  22.  enthaltenen
Beschränkung  das  Recht  des  allgemeinen  Gantgerichts  zugestanden  wird.
Artikel  19.

Aktioforderungen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  hypothekarisch  sind
oder  nicht,  angesehen,  als  befanden  sie  sich  an  dem  Wohnorte  des  Gemeinschuldners.


Artikel  20.

Einem  Partikularkonkurse  wird  nicht  Statt  gegeben,  ausgenommen,  wenn
ein  gesetzlich  begründetes  Separationsrecht  geltend  gemacht  wird,  namentlich
wenn  der  Gemeinschuldner  in  dem  andern  Staate,  wo  er  seinen  Wohnsitz  nicht
hatte,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen  Etablissement,
  welches  als  ein  eigenes  Ganzes,  einen  besonderen  Inbegriff  von  Rechten
und  Verbindlichkeiten  des  Gemeinschuldners  bilder,  besstzt,  welchen  Falls  zum
Vortheile  derjenigen  Glaubiger,  welche  in  Ansehung  dieses  Etablissements  besonders
  kreditirt  haben,  ein  Partikularkonkurs  eröffnet  werden  darf.

Artikel  21.

Wirkungen  Alle  Forderungen,  sie  seven  auf  ein  dingliches  oder  persönliches  Recht
des  —m-  gegründet,  sind  allein  bei  dem  allgemeinen  Gantgerichte  einzuklagen,  oder,  wenn
richtaslandes,  ste  bereits  klagbar  gemacht  worden,  dort  weiter  zu  verfolgen.  Das  außerhalb

Landes  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  wird,  nach  vorgängiger  Veräußerung
  der  Grundstücke  und  Effekten,  durch  den  Richter  der  gelegenen  Sache
dem  Gantgerichte  abgeliefert.

Artikel  22.

Rechtliche  Dingliche  Rechte  werden  nach  den  Gesetzen  des  Orts  der  belegenen  Sache
Beurtbeilung  heurkheilt  und  geordnet;  über  die  Rangordnung  rein  persönlicher  Ansprüche  und
lod  eneng  deren  Verhältnisse  zu  den  dinglichen  Rechten  entscheiden  die  am  Orte  des  Gantund
  verssn.  Gerichts  geltenden  Gesetze,  und  es  findet  kein  Unterschied  zwischen  in=  und  auslichen
  Rechte.  ländischen  Gläubigern,  als  solchen,  Statt.  Damit  insbesondere  bei  der  Eigenthümlichkeit

  der  Preußischen  Hypotheken-Verfassung  die  auf  den  im  Preußischen
Gebiete