102 BGB. Ansprüche aus dem Eigentum.
andere Hälfte fällt in das Eigentum des Eigentümers der Sache, in welcher
der Schatz gefunden wurde (8 984).
IV. Titel. Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985—1007).
In diesem Titel sind drei verschiedene Klagen geregelt: In §§ 985 ff.
die auf Herausgabe der Sache gehende, der rei vindicatio des römischen
Rechts entsprechende Klage, in § 1004 die Eigentumsfreiheitsklage (actio
negatoria) und in § 1007 eine (die actio Publiciana ersetzende) Klage
aus dem früheren Besitze.
1. Die Eigentumsklage des § 985: Der Eigentümer kann von
dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Die Klage kann gegen
den unmittelbaren wie auch gegen den mittelbaren Besitzer gerichtet werden,
nicht aber gegen den Besitzdiener. Die Verurteilung des mittelbaren Be-
sitzers kann nur dahin gehen, daß er seine Ansprüche gegen den unmittel-
baren Besitzer an den Eigentümer abzutreten habe. Der Eigentümer hat
sein Eigentum an der Sache zu beweisen. Bei Grundstücken genügt der
Nachweis, daß er als Eigentümer im Grundbuche eingetragen ist. Bei
beweglichen Sachen kommt ihm die Vermutung des § 1006 zustatten. Es
genügt hier der Nachweis, daß er früher Besitzer der Sache war, und daß
er den Besitz unfreiwillig verloren hat. Der Besitzer kann die Herausgabe
der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er
sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz be-
rechtigt ist, z. B. der Eigentümer hat ihm die Sache geliehen oder ver-
mietet. Dieselben Einwendungen hat der Besitzer gegen denjenigen, dem
die Sache durch Abtretung des Herausgabeanspruches übertragen worden
ist (§ 986).
Der gutgläubige Besitzer braucht weder die vor der Rechts-
hängigkeit des Eigentumsanspruches nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft gezogenen Früchte herauszugeben, noch ist er wegen Ver-
schlechterung der Sache schadensersatzpflichtig (§ 993). Nur wenn er die
Sache unentgeltlich erlangt hat, hat er die gezogenen Nutzungen heraus-
zugeben, soweit er durch sie noch bereichert ist (§ 988). Nach dem Ein-
tritte der Rechtshängigkeit hat er alle gezogenen Früchte herauszugeben
und für solche, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu-
wider schuldhaft nicht gezogen hat, Ersatz zu leisten (§ 987). Auch ist er
schadensersatzpflichtig, wenn durch sein Verschulden die Sache verschlechtert
wird, untergeht, oder aus einem anderen Grunde nicht herausgegeben
werden kann (§ 989). Der bösgläubige Besitzer, d. h. derjenige,
welcher weiß oder wissen muß, daß er dem Eigentümer gegenüber zum
Besitze nicht berechtigt ist, haftet vom Beginn des bösen Glaubens ab wie
ein gutgläubiger Besitzer nach der Rechtshängigkeit. Ist er durch
Mahnung des Eigentümers in Verzug gesetzt worden, so haftet er auch
für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Sache (§ 990).
Hat der Besitzer sich durch verbotene Eigenmacht oder durch eine
strafbare Handlung in den Besitz der Sache gesetzt, so hat er dem Eigen-
tümer den gesamten Schaden zu ersetzen und steht auch für zufälligen
Untergang oder Verschlechterung der Sache ein (§ 992).