222 GewO. Unfallversicherung.
Diensteinkommens bzw. der einmonatlichen Pension, jedoch mindestens
50 M., ferner eine Rente, welche beträgt: für die Witwe 20% des
jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 216 und
nicht über 3000 M.; für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahre
ebenfalls 20 % und nicht weniger als 160 und nicht mehr als 1600 M.;
für Aszendenten, deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend
war, 20 % des Diensteinkommens, jedoch nicht unter 160 und nicht über
1600 M.; ebensoviel die elternlosen Enkel (§ 2). Die hier in Rede
stehenden Beamten usw. haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen
des Unfalles an die Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie verunglückt
sind (§ 10); die Bestimmungen der Reichs-Unfallversicherungsgesetze finden
auf sie nicht Anwendung (§ 183), desgl. nicht auf Staats= und Kommunal-
beamte, für die eine den § 1—7 entsprechende Fürsorge getroffen ist
14).
E Das vorstehende Gesetz ist durch das preußische
G. 18. 6. 87, betr. die Fürsorge für Beamte infolge von Be-
triebsunfällen (hierzu AussBest. 16. 9. 87 Ml. 207 für Bauverw.;:
24. 3. 05 u. 6. 7. 07 MBl. 53, 254 für Verw. des Innern u. Landw.)
in der neuen Fassung des G. 2. 6. 02 GS. 153
in allen seinen wesentlichen Bestimmungen auf die preußischen unmittel-
baren Staatsbeamten, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unter-
liegenden Betrieben beschäftigt sind, übertragen worden.
Es folgte in der Reichsgesetzgebung das
RG. 5. 5. 86, betr. die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und
forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Dieses Gesetz hatte besonders deshalb eine hervorragende Bedeutung,
weil es nicht weniger als 7 Millionen Personen der arbeitenden Klassen
der Unfallversicherung unterwarf, während die früheren Gesetze sich nur
auf etwa 3½ Millionen bezogen. Von dem Gesetz gilt nur noch der die
Krankenversicherung behandelnde Teil B §§ 133—142, die Unfall-
versicherung ist jetzt enthalten im
Unfallversicherungsgesetz für Land= und Forstwirtschaft
30. 6. 00.
Im ganzen sind die Grundbestimmungen des Gewünfall G. beibehalten.
Die Abweichungen beziehen sich auf die Eigentümlichkeiten der land= und
forstwirtschaftlichen Betriebe und vornehmlich auf die Organisation und
Verwaltung: Die Versicherungspflicht kann durch Statut auf die Betriebs-
unternehmer ausgedehnt werden, auch sind diese berechtigt, in ihrem Be-
triebe beschäftigte, nach dem Gesetze nicht der Versicherung unterliegende
Personen und, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 3000 Mk. nicht übersteigt,
sich selbst zu versichern (§§ 1 f.). Durch Statut kann bestimmt werden,
daß bis zu 2/8 der Rente solchen Personen, welche ihren Lohn oder ihr
Gehalt ganz oder zum Teil in Naturalien beziehen, sowie den Hinter-
bliebenen oder Angehörigen solcher Personen, nach Verhältnis ebenfalls in
dieser Form mit deren Zustimmung gewährt wird; Trunksüchtigen kann
die Rente ganz in Naturalleistungen gewährt werden (§ 26). Für die
Landwirtschaft besteht Zwangskrankenversicherung nicht; eine solche kann
hier also für die ersten 26 Wochen nach dem Unfall nicht die Fürsorge