Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

428 Gerichtswesen (Zivilprozeß). 
und vom Gerichtsvollzieher, der sich auch der Post bedienen kann, oder von 
Anwalt zu Anwalt bewirkt; über öffentliche und Zust. von Amtswegen ldie 
Regel im amtsgerichtl. Prozeß] vgl. MV. 1. 2. 10 /JI Ml. 43.), sowie schließ- 
lich die Folgen von Versäumnissen (Versäumung von Notfristen heilbar 
durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, innerhalb 2 Wochen von der 
Behebung des Hindernisses an, aber längstens innerhalb eines Jahres zu be- 
antragen. Notfristen sind die Fristen, welche das Gesetz als solche bezeichnet) 
und die Unterbrechnung und Aussetzung des Verfahrens 
(iene erfolgt durch die Parteien, z. B. Tod, Konkurs, diese durch das Gericht, 
z. B. mit Rücksicht auf andere Prozesse zwischen denselben Parteien; diese 
können außerdem das „Ruhen“ des Rechtsstreits vereinbaren). 
Zweites Buch: Verfahren in erster Instanz. Die Er- 
hebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klage- 
schrift), welcher die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, Angabe 
von Gegenstand und Grund des Anspruchs, den Antrag sowie die Ladung 
des Beklagten (welche im Amtsger Verf. fehlen kann) enthalten muß. Die 
Klage kann auf Leistung bzw. Unterlassung, in bestimmten Fällen auch auf 
künftige Leistung oder aber auf Feststellung gehen, wenn ein rechtliches 
Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht (Feststellungsklage, § 2560). 
Die Klage wird zur Terminsbestimmung beim Gericht eingereicht und als- 
dann dem Gegner zugestellt, wodurch die Rechtshängigkeit begründet 
wird (Wirkungen: § 263 f.). Zwischen der Zustellung und dem Termin muß 
die grundsätzlich mindestens 2 Wochen betragende Einlassungsfrist 
liegen (bei dem Amtsgericht 3 Tage bzw. 1 Woche, s. § 499, bei dem Ge- 
werbe= und Kaufmannsgericht und in Meß- und Marktsachen 1 Tag). 
Klagerücknahme kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum 
Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgen. Bis zu 
diesem Zeitpunkt muß andererseits der Beklagte die sog. prozeßhindernden 
Einreden (und zwar alle gleichzeitig) vorbringen (Aufzählung § 274), 
über welche durch Zwischenurteil (Zwl. ergehen über einzelne selb- 
ständige Angriffs= oder Verteidigungsmittel oder über Zwischenstreite, d. h. 
prozessuale Streitpunkte, die sich anders nicht erledigen lassen; 
Teilurteile ergehen über einen von mehreren Ansprüchen oder über einen 
Teil des Anspruchs oder getrennt über Klage und Widerklage, §§ 303, 
301) entschieden werden kann (§ 275). Sämtliche Angriffs= und Ver- 
teidigungsmittel sind bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung 
geltend zu machen. Die Entscheidung erfolgt unter freier Würdigung 
des Gesamtinhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweis- 
aufnahme. Zugestandene und bei Gericht offenkundige (notorische) Tatsachen 
bedürfen keines Beweises. Das Gericht kann jederzeit einen Sühne-(Ver- 
gleichs-ypoersuch machen (vor dem Gewerbe= und Kaufsmannsgericht obliga- 
torisch in der ersten und am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung). 
Bei Verzicht auf den Klageanspruch erfolgt auf Antrag des Gegners 
Abweisung, entsprechend bei Anerkenntnis des Bekl. dessen Verurteilung. 
Mehr als beantragt, darf nicht zugesprochen werden. Jedes Urteil ist 
und zwar grundsätzlich durch Verlesen zu verkünden (sofort oder möglichst 
innerhalb 1 Woche nach Schluß der Verhandlung) und muß einen be- 
stimmten Inhalt haben (Bezeichnung von Parteien und Gericht, Tat-
	        
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