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#2. Zu denjenigen Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde oder einem
Notare aufgenommen oder ausgefertigt werden, ist der gesetzliche Stempel bei
deren Aufnahme oder Ausfertigung von der Behörde oder dem Notare verlags-
weise zu verwenden.
Dasselbe gilt von der Verwendung des Stempels zu Versteigerungsprotokollen
innerhalb der geordneten achttägigen Frist, dafern die Versteigerung von einer Behörde
oder in deren Auftrage durch bei ihr angestellte Beamte oder von einem Notare vor-
genommen wird.
Werden bei Behörden oder Notaren Erklärungen, welche ein stempelpflichtiges Ge-
schäft in sich schließen, protokollarisch aufgenommen, so ist der deshalb geordnete Stempel
zu dem betreffenden Protokolle zu verwenden. Erfolgt darauf eine Ausfertigung des
Protokolls, so ist dieselbe mit dem wegen des betreffenden Geschäfts zu dem Protokolle
bereits verwendeten Stempel nicht nochmals zu vernehmen, sondern nur als beglaubigte
Abschrift des Protokolls zu behandeln.
83. Die durch Verordnung vom 2. December 1874 (Seite 446 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) eingeführten, auf Werthsbeträge von
25 und 50 Pfennigen,
sowie von
1, 14, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 Mark
lautenden Stempelmarken bleiben bis auf Weiteres auch ferner in Geltung.
Außer denselben werden vom Anfange künftigen Jahres ab neue Stempelmarken in
der gleichen Ausstattung auf Werthsbeträge von
20, 40, 60 und 80 Pfennigen
lautend eingeführt, welche bereits vom 28. December dieses Jahres ab zum Verkaufe
gelangen.
4. 1. Der Verkauf der Stempelmarken erfolgt ausschließlich durch die Orts-
stempeleinnehmer, welche vom Finanz-Ministerium für diejenigen Orte des Landes, bei
denen sich ein Bedürfniß dazu geltend macht, bestellt werden.
Dafern am Sitze einer Bezirkssteuereinnahme kein besonderer Ortsstempeleinnehmer
bestellt ist, erfolgt der Verkauf der Stempelmarken daselbst durch die Bezirkssteuer-
einnahme.
2. Die Ortsstempeleinnehmer erhalten für den Verkauf der Stempelmarken eine
Vergütung, deren Höhe vom Finanz-Ministerium im einzelnen Falle bestimmt wird.
Bei den Einnehmergebühren und beziehentlich Vergütungen, welche den zur Zeit
im Dienste stehenden Ortsstempeleinnehmern bewilligt sind, bewendet es bis auf
Weiteres.
Zu Art. 6.
Zu Art. 10.