Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 581 — 
#2. Zu denjenigen Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde oder einem 
Notare aufgenommen oder ausgefertigt werden, ist der gesetzliche Stempel bei 
deren Aufnahme oder Ausfertigung von der Behörde oder dem Notare verlags- 
weise zu verwenden. 
Dasselbe gilt von der Verwendung des Stempels zu Versteigerungsprotokollen 
innerhalb der geordneten achttägigen Frist, dafern die Versteigerung von einer Behörde 
oder in deren Auftrage durch bei ihr angestellte Beamte oder von einem Notare vor- 
genommen wird. 
Werden bei Behörden oder Notaren Erklärungen, welche ein stempelpflichtiges Ge- 
schäft in sich schließen, protokollarisch aufgenommen, so ist der deshalb geordnete Stempel 
zu dem betreffenden Protokolle zu verwenden. Erfolgt darauf eine Ausfertigung des 
Protokolls, so ist dieselbe mit dem wegen des betreffenden Geschäfts zu dem Protokolle 
bereits verwendeten Stempel nicht nochmals zu vernehmen, sondern nur als beglaubigte 
Abschrift des Protokolls zu behandeln. 
83. Die durch Verordnung vom 2. December 1874 (Seite 446 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) eingeführten, auf Werthsbeträge von 
25 und 50 Pfennigen, 
sowie von 
1, 14, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 Mark 
lautenden Stempelmarken bleiben bis auf Weiteres auch ferner in Geltung. 
Außer denselben werden vom Anfange künftigen Jahres ab neue Stempelmarken in 
der gleichen Ausstattung auf Werthsbeträge von 
20, 40, 60 und 80 Pfennigen 
lautend eingeführt, welche bereits vom 28. December dieses Jahres ab zum Verkaufe 
gelangen. 
&# 4. 1. Der Verkauf der Stempelmarken erfolgt ausschließlich durch die Orts- 
stempeleinnehmer, welche vom Finanz-Ministerium für diejenigen Orte des Landes, bei 
denen sich ein Bedürfniß dazu geltend macht, bestellt werden. 
Dafern am Sitze einer Bezirkssteuereinnahme kein besonderer Ortsstempeleinnehmer 
bestellt ist, erfolgt der Verkauf der Stempelmarken daselbst durch die Bezirkssteuer- 
einnahme. 
2. Die Ortsstempeleinnehmer erhalten für den Verkauf der Stempelmarken eine 
Vergütung, deren Höhe vom Finanz-Ministerium im einzelnen Falle bestimmt wird. 
Bei den Einnehmergebühren und beziehentlich Vergütungen, welche den zur Zeit 
im Dienste stehenden Ortsstempeleinnehmern bewilligt sind, bewendet es bis auf 
Weiteres. 
Zu Art. 6. 
Zu Art. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.