Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Anmerkungen  zu  C.

1)  Wenn  das  Bugsiren  eines  Fahrzeuges  in  den  ofen  oder  aus  demselben
nöthig  ist,  oder  ein  Schiffer  sich  von  der  Rhede  nach  dem  Hafen  oder
umgekehrt  begeben  will,  so  bleibt  die  Besorgung  der  dazu  erforderlichen
Boote  dem  St  er  überlassen  und  die  Lootsen  haben  sich  dabei  jeder  Einmischung
  zu  enthalten.

2)  Die  Zurückschaffung  der  Lootsen  vom  Bord  ausgehender  Fahrzeuge  geschieht
mittelst  eines  e  ohne  Kosten  für  den  Schiffer.  .  aher  das

esammte  Lootsenpersonal  anderweit  dienstlich  beschäftigt,  so  daß  die  Ab-Aenng

  eines  Lootsenbootes  zu  dem  angegebenen  Zwecke  nicht  erfolgen  kann,
und  will  der  Schiffer  den  dadurch  entstehenden  Aufenthalt  vermeiden,  so
gat  er  für  die  Zurückschaffung  des  Lootsen  mittelst  eines  von  ihm  ohne
geimuschung  des  Lootsen  zu  stellenden  Fahrzeuges  auf  seine  Kosten  zu
orgen.

D.  Für  Benutzung  der  Pilotage-Geräthschaften:

a)  für  ein  großes  Warptroß  und  einen  dergleichen  Warpanker.-.....·........··...............................
  9  Mark  —  Pf.

................................................  -50-Anmerkungen.


1)  Die  vorstehenden  Sätze  gelten  für  die  Benutzung  der  Geräthe  auf  48  Stunden.
  Bei  längerem  Gebrauch  ist  der  doppelte  Betrag  zu  entrichten.

2)  Sind  die  Troße  und  Anker  zwar  geliefert,  aber  nicht  gebraucht  worden,  so
wird  dafür  nichts  gezahlt.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Orbnung
  vom  5.  Juli  1872.  ver  Fah  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  8
o  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Tragfaͤhigkeit  oder
Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  find  für  alle  Fahrzeuge  zehn
Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt  anzunehmen.

An-