10 Staats- und Verwaltungerecht. II. Buch.
truppen haben außer Kiautschou, das von Marinetruppen besetzt ist, Südwestafrika (seit
1895, Ostafrika (seit 1891) und Kamerun (seit 1895); die Rechtsverhältnisse der Schutz-
truppen sind durch eine besondere Gesetzgebung, die sich an die Gesetzgebung über das
Reichsheer anlehnt, geordnet (neue Fassung 1896). Auch die Schutztruppen stehen selbst-
verständlich unter dem Oberbefehle des Kaisers; neuerdings (1909) ist auch das Militär-
strafgesetzbuch für die Schutztruppen eingeführt worden. — Der Gedanke, die besonderen
Schutztruppen einzelner Kolonien zu einer einheitlichen Kolonialarmee wie in Frank-
reich zusammenzufassen, scheint zurzeit noch nicht zu eingehender Erwägung reif zu sein.
— Togo und die Südseekolonien haben vorerst nur Polizeimannschaften.
Eine besondere Regelung haben die Verhältnisse der Kolonial-
beamten durch Gesetz 1910 gefunden. Das Gesetz beruht auf
den Grundgedanken des allgemeinen Reichsbeamtengesetzes von 1875 und gibt diesem
nur die durch die besonderen Verhältnisse der Kolonien gebotenen Ergänzungen.
Kolonialbeamte.
Landwirtschaftsbank. Für Südwestafrika wurde 1913 durch kaiserliche Ver-
ordnung eine Landwirtschaftsbank errichtet zur Förde-
rung der Landwirtschaft durch Gewährung von Darlehen nach Maßgabe der von Reichs-
wegen erlassenen Satzungen; die Bank steht unter Aufsicht des Reichskanzlers und
kann Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben.
Siehe im übrigen den Abschnitt „Kolonien“.
Die auswärtigen Angelegenheiten des Deut-
schen Reiches erfahren ihre Würdigung in
anderem Zusammenhange. Insbesondere gilt dies von den beiden Staatsverträgen mit
Frankreich, durch welche die brennende Marokkofrage im Herbst 1911 ihre friedliche Er-
ledigung gefunden hat. Ebenso bedarf die Mitarbeit des Deutschen Reiches an den beiden
großen Haager Friedenskonferenzen in den Fahren 1899 und 1907, deren äußeren recht-
lichen Ausdruck eine Reihe von Staatsverträgen über verschiedene Materien bildet, einer
besonderen Betrachtung. An dieser Stelle seien aus dem Gebiete der auswärtigen
Angelegenheiten nur folgende einzelne Punkte, die mit der hohen Politik keinen
Zusammenhang haben, hervorgehoben:
8. Auswärtige Angelegenheiten.
Die Ausbildung des deutschen Konsularwesens hat einen
von Jahr zu Jahr, entsprechend der gewaltigen Entwickelung
der deutschen Zndustrie und des deutschen Handels, steigenden Umfang angenommen;
insbesondere sind zahlreiche neue Berufskonsulate in allen Teilen des Erdkreises
errichtet worden. Mit einer Reihe von Staaten sind besondere Konsularverträge zur Ord-
nung der Materie abgeschlossen worden. Die Konsulargerichtsbarkeit hat im Jahre
1900 im Zusammenhang mit den großen Aeugestaltungen der Rechtspflege im Reiche
selbst, die seit Erlaß des ersten Konsulargerichtsgesetzes (1879) erfolgt waren, eine Neu-
regelung erfahren, die allerdings an der bisherigen Organisation der Konsulargerichtsbarkeit
Konsularwesen.
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