36 Staats- und Verwaltungerecht. II. Buch.
dem Gebiete der Gerichtsverfassung, so besonders eine weitere Ausgestaltung des Ge-
richtswesens für Berlin, die Neuerrichtung eines Oberlandesgerichtes in Düsseldorf und
eine große Zahl von neugeschaffenen Antsgerichten. Das preußische Gerichtskosten-
gesetz sowie die Gebührenordnung für Notare, beide von 1895, erfuhren 1910 eine
wesentliche Abänderung. Mit den thüringischen Staaten wurde bezüglich mehrerer
Landgerichte und des Oberlandesgerichtes Zena Vereinbarung behufs gemeinsamer
Rechtspflege getroffen. Auch die Hinterlegungsordnung von 1913 mag in diesem Zu-
sammenhange Erwähnung finden.
2. Die Berwaltungsorganisation.
Die Verwaltungsorganisation des preußischen Staates, wie sie aus
großer Zeit überkommen war, hat eine erhebliche Veränderung in
den letzten Jahrzehnten nicht erfahren und wird trotz aller hierüber gepflogenen parla-
mentarischen und literarischen Erörterungen eine solche schwerlich finden. Weder sind die
Grundlagen der Staatsverwaltung, wie sie in Weiterbildung der Gesetzgebung Friedrich
Wilhelms I. und des Reichsfreiherrn vom Stein zuletzt durch das Landesverwaltungs-
gesetz von 1883 festgestellt wurden, noch sind die Grundlagen der Selbstverwaltung, wie
sie durch die Steinsche Städteordnung von 1808 geschaffen und weiterhin durch die Kreis-
ordnung (1872) und Provinzialordnung (1875) in großartiger Weise ausgestaltet wurden,
abgeändert worden. Nur in Einzelpunkten sind diese durch die Geschichte festgelegten preu-
ßischen Verwaltungseinrichtungen ergänzt worden; so wurde 1910 die Medizinalverwal-
tung vom Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten abgetrennt und dem
Ministerium des Innern zugeteilt; dem Handelsministerium wurde 1890 das gesamte
Bergwesen mit seinen großen Aufgaben, insbesondre bezüglich der Arbeiterverhälltnisse,
überwiesen, unter Trennung vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten; ferner wurde
im Handelsministerium behufs einer intensiveren Bearbeitung der gewerblichen Unter-
richtsangelegenheiten 1905 ein besonderes Landesgewerbeamt und ein ständiger technischer
Beirat für das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung geschaffen;
das Oberverwaltungsgericht mußte bei dem stetig anwachsenden Umfang seiner Auf-
gaben insbesondere durch Einrichtung eines besonderen Disziplinarsenates (1889) sowie
eines besonderen Steuersenates (1893) erweitert werden; für die Vorbildung zum höheren
Verwaltungsdienst wurden 1906 neue und schärfere Vorschriften gegeben; für die Tier-
heilkunde wurde beim landwirtschaftlichen Ministerium ein besonderes Landesveterinär--
amt mit einem ständigen Beirat für das Veterinärwesen errichtet. Die altbewährten
Provinzialsteuerdirektionen wurden 1908 ohne grundsätzliche Anderung ihres Wirkungs-
kreises in Oberzolldirektionen umgewandelt. Den Bezirksregierungen wurden 1891 be-
sondere Gewerberäte beigegeben und diesen Gewerbeinspektionen unterstellt. Ein neuer
Regierungsbezirk Allenstein wurde 1905 in Ostpreußen geschaffen.
1. Allgemeines.
2. Posen und die Ostmarken. Eine besondere Schwierigkeit bieten für die Verwal-
*rs tung nach wie vor die von überwiegend polnischer
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