30 Das Strafrecht. III. Buch.
Von einschneidender Bedeutung war dagegen das durch Gesetz
vom 25. Juni 1900 (REl. S. 301) endlich erfolgte Zustande-
kommen der sog. „lex Heinze“, durch welche wichtige und von vielen Seiten lange
erwünschte Ergänzungen und Verschärfungen des Rechts auf dem Gebiete der Delikte
gegen die Sittlichkeit eingeführt wurden. Die ##s# 180, 181, 184, 562 wurden geändert,
die # 181 a, 184 a, 184b neu geschaffen. Von diesen Aeuerungen soll hier nur an
die hervortretendsten erinnert werden, nämlich an die Einreihung der vom Ehe-
mann in bezug auf die Ehefrau verübten Kuppelei unter die Verbrechensfälle
(F 181), die Strafbarmachung der Zuhälterei (s 181 a) und das Einschreiten gegen
unzüchtige oder doch das Schamgefühl gröblich verletzende Schriften, Abbildungen
oder Darstellungen (S§ 184 ff.). Obwohl gerade um die zuletzt erwähnten Vorschläge
damals im Reichstag und in der Presse ein heftiger Kampf stattgefunden hat, bat die
Folgezeit doch gelehrt, daß, von einigen Einzelheiten abgesehen, das Richtige getroffen
und einem wirklichen Bedürfnis genügt worden ist. Das zeigt sich auch darin, daß so-
wohl der nachher näher zu betrachtende Vorentwurf, wie auch der neueste Kommissions-
entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch diese Vorschriften nicht nur aufrechterhalten,
sondern zum Teil sogar noch verschärfen wollen. Besonders hinsichtlich des Zuhälter-
tums ist ein solcher Wunsch auch in der Bevölkerung vielfach laut geworden. Ist auch
dieses wichtige und in seinen Wirkungen verdienstvolle Gesetz formell aus der Znitiative
des Reichstages hervorgegangen (Antrag Graf Hompesch und Genossen, Nr. 834 der
Drucks. d. R.-T.), so gebührt die Urheberschaft doch insofern der Regierung, als der nicht
ohne ihr Vorwissen und ihre Zustimmung gestellte Antrag bekanntlich nur die schon
wiederholt eingebrachte, jedoch bis dahin nicht zur BVerabschiedung gelangte Vorlage der
verbündeten Regierungen im wesentlichen wiederholte.
alex Heinze“.
Majestätsbeleidigung. Auch ein recht wichtiges Gesetz ist das zeitlich folgende
vom 17. Februar 1908 (NRGBl. S. 25), betreffend die
Bestrafung der Majestätsbeleidigung. Ourch dieses Gesetz wurde, abgesehen
von der Einführung einer ganz kurzen (sechsmonatigen) Verjährungsfrist, der Tat-
bestand dieses Vergehens für alle Fälle (5§ 95, 97, 99, 101 St.) dahin geändert,
daß die Strafbarkeit nur eintritt, wenn die Beleidigung in der Absicht der Ehr-
verletzung, böswillig und mit Uberlegung begangen ist. Seinen Ursprung hatte dieses
Gesetz in einem Erlasse des Kaisers als König von Preußen vom 27. Januar 1907, in
welchem der Zustizminister beauftragt worden war, in solchen Fällen, in denen sich
jemand „bloß aus Unverstand, Ubereilung oder sonst ohne bösen Willen“ einer
Majestätsbeleidigung schuldig gemacht haben werde, fortlaufend wegen Ausübung des
Begnadigungsrechts zu berichten. Diese hochherzige Znitiative des Monarchen selbst,
die mit vollem Recht bezweckte, die Bestrafungen wegen leichteren und nach den Um-
ständen allenfalls verzeihlichen Fällen von Majestätsbeleidigung auszuschließen oder zu
mildern, gab demnächst den Anlaß zu einer dasselbe Ziel verfolgenden Gesetzesvorlage an
Bundesrat und Reichstag, die schließlich nach mehrfachen Anderungen in der eben er-
wähnten Gestalt zustande kam.
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