III. Buch. Das Strafrecht. 4
liegt zugleich materiell die einzig richtige Beseitigung der oft beklagten Mängel des
Legalitätsprinzips, dessen Durchbrechung auf prozessualem Gebiet großen Bedenken
und Schwierigkeiten — auch politischer Art — begegnen wird. ODenn es versteht sich
von selbst und ist auch in der Begründung ausdrücklich ausgesprochen, daß nach dem Vor-
entwurf auch die Verfolgung unterbleiben kann, wenn die Strafverfolgungsbehörde
einen. „besonders leichten“ Fall annimmt, in welchem es nach dem Gesetz für das be-
treffende Delikt gestattet ist, von Strafe ganz abzusehen.
Nachdem der Vorentwurf veröffentlicht und länger als Zahres-
frist der öffentlichen Kritik ausgesetzt gewesen war, erschien ein
von vier Rechtslehrern, den Professoren DDr. Kahl, v. Liszt, v. Lilienthal und Gold-
schmidt verfaßter Gegenentwurf, der den Vorentwurf zwar auch zur Grundlage
nimmt, ihn jedoch erheblich umgestalten will, unter anderem durch Einbeziehung sehr
zahlreicher Nebengesetze, Erlaß eingehender Strafvollzugsvorschriften, Verallgemeinerung
der Strafrahmen für mildernde und für erschwerende Umstände usw.
Gegenentwurf.
Zufolge Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-
justizamts trat endlich am 4. April 1911 in diesem
Amte eine größere Kommission von praktischen Zuristen und Rechtslehrern
mit dem Auftrage zusammen, unter Zugrundelegung des Vorentwurfs
und Berücksichtigung der kritischen Außerungen zu ihm sowie des Gegen-
entwurfes einen neuen, revidierten Entwurf aufzustellen. Die aus dem
ganzen Reiche ausgewählte Kommission bestand aus 16 ordentlichen und 2 außer-
ordentlichen Mitgliedern.
Revidierter Vorentwurf.
Die ordentlichen Mitglieder waren der Verfasser dieses Abschnitts
als Vorsitzender und folgende Herren:
1. der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat und vortragende Rat im Reichsjustiz-
amt Dr. von Tischendorf als Stellvertreter des Vorsitzenden,
2 der Reichsgerichtsrat Ebermapyer,
3. der Preußische Geheime Oberjustizrat und vortragende Rat im Zustizministerium
Dr. Schulz,
4. der Preußische Senatspräsident des Kammergerichts Geheime Oberzjuftizrat
Dr. Lindenberg,
5. der Baperische Ministerialrat Dr. Mepyer,
6. der Sächsische Oberlandesgerichtsrat, Geheime Zustizrat Dr. von Feilitsch,
7. der Württembergische Generalstaatsanwalt von Rupp,
8. der Badische Geheime NRat, Ministerialrat und Oberstaatsanwalt Duffner,
9. der Hessische Landgerichtsdirektor, Geheime Oberjustizrat Dr. Rüster,
10. der Hamburgische Rechtsanwalt, später Oberlandesgerichtsrat Dr. Niemeyer,
11. der Elsaß-Lothringische Rechtsanwalt Dr. Pfersdorff,
12. der Preußische Rechtsanwalt Zustizrat Friedmann,
Kommission.
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