Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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III. Buch. Völkerrecht. 69 
  
nationales Privatrecht, nämlich 1. vom 12. Zuni 1902 über Eheschließung, 2. vom 12. Zuni 
1902 über Ehescheidung und Trennung von Tisch und Bett, 3. vom 12. Juni 1902 über 
die Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, 4. vom 17. Zuli 1905 über die 
Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten und ihre persönlichen 
Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten, 5. vom 17. Juli 1905 über die 
Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln, 6. das Abkommen vom 23. Juli 
1912 über die Vereinheitlichung des Wechselrechts. Im Zusammenhang damit sind zu 
erwähnen die Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur 
und Kunst vom Jahre 1886 und zum Schutze der Erfindungspatente, Warenzeichen, gewerb- 
lichen Mustern und Modelle und Fabrikmarken vom 20. März 1883 bzw. 14. April 1891. 
Am klarsten ist natürlicherweise die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mehrerer 
Staaten und daher des Abschlusses von Kollektioverträgen auf dem Gebiete des Ver- 
kehrswesens hervorgetreten. Es ist daher auf diesem Gebiete durch verschiedene Ver- 
einbarungen eine ganze Anzahl von sog. Unionen geschaffen worden. Zu erwähnen sind: 
1. der im Jahre 1874 geschaffene Weltpostverein, 2. der am 17. Mai 1865 geschaffene 
Telegraphenverein, 3. die Vereinbarung vom 14. März 1884 zum Schutze der submarinen 
Telegraphenkabel, 4. das Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Ok- 
tober 1890, 5. das Ubereinkommen vom 15. Mai 1886 über die technische Einheit der 
internationalen Eisenbahnlinien, insbesondere die Spurweite usw.7. 
Das Besondere dieser Unionen liegt darin, daß sie als dauernde Einrichtungen 
gedacht sind und daher ihr Bestand durch den zulässigen Austritt einzelner Teilnehmer 
und den formlosen Eintritt neuer Mitglieder nicht berührt wird, und daß die dieselben 
begründenden Vereinbarungen nicht bloß allgemeine durch die Mitglieder der Union zu 
befolgende Vorschriften enthalten, sondern bei den meisten der Unionen auch durch die 
Gründungsverträge internationale Verwaltungseinrichtungen geschaffen sind, die die 
Aufgabe haben, die laufenden Geschäfte der Union zu besorgen und zur Erfüllung der 
Zwecke der Union beizutragen. 
So haben der Weltpostverein und der Telegraphenverein internationale Bureaus 
in Bern, durch die Pariser Konvention vom 20. Mai 1875 ist ein internationales Maß- 
und Gewichtsbureau in Paris geschaffen worden, auch für die Unionen, betreffend den 
Schutz des gewerblichen und geistigen Eigentums vom Jahre 1883, und 1886 bestehen 
Zentralstellen in Paris). 
Man kann daher sagen, daß in diesen Einrichtungen die Anfänge eines inter- 
nationalen Verwaltungerechts gegeben sind?). 
Von sonstigen Kollektioverträgen allgemeiner Natur mögen hier noch erwähnt 
werden die Pariser internationale Sanitätskonvention vom 3. April 1894 mit Zusatz- 
1) Zweifellos wird auch eine internationale Regelung der Rechtsverhältnisse der Luftschiffahrt 
notwendig werden, da der Natur der Sache nach durch eine nationale KRegelung derselben die auf diesem 
Sebiete vorhandenen Schwierigkeiten nicht beseitigt werden können. 
Über sonstige internationale Kommissionen und Behörden vgl. Liszt, Völkerrecht, 38 16—18. — 
Toll, Oie internat. Bureaus der völkerrechtl. Verwalt.-Vereine 1910. 
) #gl. Lorenz v. Stein, Einige Bemerkungen üÜber das internationale Verwaltungsrecht. Sch mol- 
lers Jahrbuch, VI, S. 395 ff. 
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