Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Stener-  Art.  7.
veranlagung,
Steuer-  1  Die  Veranlagung  und,  im  Falle  des  Art.  4,  die  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer

ausscheidnug.  erfolgen  durch  die  Verwaltung  der  Gemeinde,  in  der  sich  der  Sitz  des  Unternehmens  befindet.

1.  Befindet  sich  der  Sitz  des  Unternehmens  außerhalb  Bayerns,  so  erfolgen  die  Veranlagung

  und  die  Ausscheidung  durch  die  Verwaltung  der  Gemeinde,  in  welcher  der  Warenhaussteuerpflichtige
  zur  Gewerbsteuer  zu  veranlagen  ist.

Steuer--  Art.  8.

erklärung.
"  1  Jeder  Unternehmer  eines  warenhaussteuerpflichtigen  Betriebs  hat  auf  öffentliche  Aufforderung
  eine  Warenhaussteuererklärung  abzugeben.
II  Für  die  Abgabe  der  Erklärung  durch  Vertreter  oder  Bevollmächtigte  gelten  die  Vorschriften
  des  Art.  14  Abs.  II  bis  IV  des  Gewerbsteuergesetzes.

Art.  9.

1  Die  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Warenhaussteuererklärung  wird,  wenn
nötig,  von  der  Gemeindeverwaltung  erlassen,  und  zwar  in  Verbindung  mit  der  Aufforderung
zur  Abgabe  der  Gewerbsteuererklärung  (Gewerbsteuergesetz  Art.  15  Abs.  I).

II  An  Stelle  der  öffentlichen  Aufforderung  sowie  neben  oder  nach  ihr  kann  auch  eine
besondere  Aufforderung  erlassen  werden.  In  dieser  ist  für  die  Abgabe  der  Warenhaussteuererklärung
  eine  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  vorzusetzen.

Art.  10.

1  Die  Warenhaussteuererklärung  ist  bei  der  Gemeindeverwaltung,  die  für  die  Veranlagung
zuständig  ist  (Art.  7),  schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß
die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

II!  Die  Warenhaussteuererklärung  hat  insbesondere  die  Angabe  des  Geschäftsumsatzes  zu
enthalten.  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt  für  die  Warenhaussteuererklärung  ein
Formular  vorzuschreiben.

Veran-  Art.  11.
lagungs-  und  Z„  Z„  »  ,»  .
Aus.  1  Die  Gemeindeverwaltung  prüft  die  Steuererklärung  und  pflegt  die  etwa  erforderlichen

chesanree  Ergänzungsverhandlungen.  v
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I!  Die  Veranlagung  und  die  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer  erfolgen  in  geheimer  Sitzung.

III  Das  Ergebnis  der  Veranlagung  und  Ausscheidung  ist  nach  näherer  Bestimmung  der
Staatsregierung  in  Steuerlisten  auszuweisen.  Schriftliche  Eröffnung  darüber  ist  den  Beteiligten
  unter  Hinweis  auf  das  Beschwerderecht  (Art.  12)  zuzustellen.