aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 099
dass eine andere an deren Stelle tritt, d. h. sie thatsächlich in
sich aufnimmt oder mit sich vereinigt, dann wird zwar dieser
Auflösung keine rückwirkende Kraft in der Art gegeben werden
können, dass die durch die erloschene Staatsgewalt begründeten
Realrechte mit ihr vernichtet würden, weil sie als absolute
Rechte auch unabhängig von dem Subject, welches sie verlieh
oder begründete, fortdauern können und müssen ; Obligationen
dagegen und insbesondere Vertragsverbindlichkeiten der ver-
nichteten Staatsgewalt erlöschen mit ihr, wie auch in andern
Fällen, zwischen Privatpersonen, wo kein anderes Subject von
Rechtiswegen an die Stelle des ursprünglich verpflichteten tritt ').
Versuchen wir es, für. diese Sätze in bisher vorgekommenen
völkerrechtlichen Acten oder historischen Thatsachen eine Be-
stäligung zu gewinnen, so ist
1) der Grundsatz, dass die (verfassungsmässig gemachten)
Schulden eines Landes oder eines Staats für jeden Regierungs-
nachfolger, auch für den, welcher auf den Grund eines völker-
rechtlichen Titels succedirt, vollkommen verbindlich seien, mehr-
fach durch völkerrechtliche Verträge und, was Deutschland betrifft,
durch Reichsgesetze bestätigt worden. Denn abgesehen von ge-
wissen Bestimmungen des westphälischen Friedens, hat z. B. der
Friede von Campo Formio Artikel 4 und 10, der Lünewiller
Friede Artikel 8, der Wiener Friede von 1809 $. 8, und der
erste Pariser Friede Artikel 21 jenen Grundsatz, wenn auch
unter einigen, das Wesen desselben nicht berührenden Modifica-
tionen ausdrücklich anerkannt. Ebenso finden wir ihn bestätigt
in dem Reichsdeputations-Hauptschluss von 1803 $$. 77 und 81,
und in Betreff der mediatisirien Territorien auch in der Rhein-
bundsacte Artikel 30, sowie auch hinsichtlich des Falles der
Theilung eines Landes unter verschiedene neue Erwerber der-
selbe Reichsdeputations - Hauptschluss im $. 78 aussprach, dass
Cammer- und Landesschulden pro rata getheilt werden sollten
und zwar jene nach dem Domainenertrage, diese nach dem
Steuercapitale. In allen diesen Fällen lag ein Successives-
verhältniss, wie es oben näher bezeichnet worden ist, unzweifel-
1) Heffter, a. a. O. 6. 33.
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