Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 099 
dass eine andere an deren Stelle tritt, d. h. sie thatsächlich in 
sich aufnimmt oder mit sich vereinigt, dann wird zwar dieser 
Auflösung keine rückwirkende Kraft in der Art gegeben werden 
können, dass die durch die erloschene Staatsgewalt begründeten 
Realrechte mit ihr vernichtet würden, weil sie als absolute 
Rechte auch unabhängig von dem Subject, welches sie verlieh 
oder begründete, fortdauern können und müssen ; Obligationen 
dagegen und insbesondere Vertragsverbindlichkeiten der ver- 
nichteten Staatsgewalt erlöschen mit ihr, wie auch in andern 
Fällen, zwischen Privatpersonen, wo kein anderes Subject von 
Rechtiswegen an die Stelle des ursprünglich verpflichteten tritt '). 
Versuchen wir es, für. diese Sätze in bisher vorgekommenen 
völkerrechtlichen Acten oder historischen Thatsachen eine Be- 
stäligung zu gewinnen, so ist 
1) der Grundsatz, dass die (verfassungsmässig gemachten) 
Schulden eines Landes oder eines Staats für jeden Regierungs- 
nachfolger, auch für den, welcher auf den Grund eines völker- 
rechtlichen Titels succedirt, vollkommen verbindlich seien, mehr- 
fach durch völkerrechtliche Verträge und, was Deutschland betrifft, 
durch Reichsgesetze bestätigt worden. Denn abgesehen von ge- 
wissen Bestimmungen des westphälischen Friedens, hat z. B. der 
Friede von Campo Formio Artikel 4 und 10, der Lünewiller 
Friede Artikel 8, der Wiener Friede von 1809 $. 8, und der 
erste Pariser Friede Artikel 21 jenen Grundsatz, wenn auch 
unter einigen, das Wesen desselben nicht berührenden Modifica- 
tionen ausdrücklich anerkannt. Ebenso finden wir ihn bestätigt 
in dem Reichsdeputations-Hauptschluss von 1803 $$. 77 und 81, 
und in Betreff der mediatisirien Territorien auch in der Rhein- 
bundsacte Artikel 30, sowie auch hinsichtlich des Falles der 
Theilung eines Landes unter verschiedene neue Erwerber der- 
selbe Reichsdeputations - Hauptschluss im $. 78 aussprach, dass 
Cammer- und Landesschulden pro rata getheilt werden sollten 
und zwar jene nach dem Domainenertrage, diese nach dem 
Steuercapitale. In allen diesen Fällen lag ein Successives- 
verhältniss, wie es oben näher bezeichnet worden ist, unzweifel- 
1) Heffter, a. a. O. 6. 33. 
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