Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

100 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
haft vor, und der Uebergang der Schuldverbindlichkeiten der 
ihren Herrn wechselnden Länder war damit als rechtliche Noth- 
wendigkeit gegeben. 
Dagegen bietet 
2) für den entgegengesetzten Fall die Auflösung des 
deutschen Reichs und des Rheinischen Bundes einen 
passenden Beleg dar. Durch die Lossagung der Reichsstände, 
welche am 12ten Juli 1806 die Rheinische Bundesnote zu Paris 
unterzeichneten, und die Abdication Franz II. vom 6ten August 
1806 hörte das deutsche Reich auf, die Reichsstaatsgewalt 
erlosch, und es fand keine Art von Succession in die- 
selbe Statt. Deshalb hat es auch das deutsche Staatsrecht als 
fast ganz unbestrittene Lehre hingestellti, dass zwar die reichs- 
verfassungsmässig wohlbegründeten, schon wirksam gewordenen 
oder eventuellen dinglichen Rechte, in soweit sie nicht im 
nothwendigen Zusammenhange mit der Reichsverfassung standen, 
forthin anzuerkennen seien, dass dagegen persönliche An- 
sprüche, wie z. B. aus kaiserlichen Expectanzen, als erloschen 
zu betrachten seien und dass überhaupt von einer Succession 
indie Rechte und Verbindlichkeiten von Kaiser und 
Reich keine Rede sein könne !). 
Dass nichts destoweniger einige Souveraine sich gewisse 
kaiserliche Gerechtsame, die nicht als natürliche Bestandtheile der 
neuen Souverainetät diesen von selbst accrescirten, anmassten, 
hob den Grundsatz nicht auf, und wenn die Rheinbundsacte 
Artikel 2 die Bestimmungen des Reichsdeputations-Hauptschlusses 
von 1803 über die Rechte der Gläubiger und Pensionaire aus- 
drücklich bestätigte und im Artikel 29 eine verhältnissmässige 
Uebernahme der Kreisschulden sanctionirte, so waren diess theils 
gar keine wirkliche Ausnahmen, insofern nur die Fortdauer der 
schon begründeten Verpflichtung der einzelnen Reichsan- 
gehörigen anerkannt wurde, theils würden diese Bestimmungen, 
wenn man sie als Ausnahmen betrachten wollte, nur die 
Regel um so mehr bestätigen, oder nur den Beweis liefern, 
— 
  
1) Wienkopp, Rheinischer Bund, Band V. S. 95. — v. Berg, Ab- 
handlung zur Erläuterung der rheinischen Bundesacte $. 55. $. 158. — H. 
A. Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht, Th. L S. 92 £.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.