Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischeuherrschaft. 103 
worden sind, in Betreff der Anerkennung der in der westphälischen 
Zwischenherrschaft durch Handlungen der Regierung begründeten 
Rechte von Privatpersonen gemacht hat, in den Rechten nicht 
als begründet erscheint. Vielmehr hätten 
1) dieEigenthums- und andere dingliche Rechte, welche 
unter der westphälischen Zwischenherrschaft durch an sich nicht 
ungültige Acte derselben begründet waren, auch in den alten 
Provinzen von der restaurirten Regierung anerkannt werden 
müssen, wobei übrigens auf die vielfach in gedruckten Schriften 
und Partheideductionen angezogenen Worte des ersten Pariser 
Friedens Art. 16 — „que dans les pays reslitues el cedes par 
le present traile, aucun individu de quelque classe ei condition 
qu’il soit, ne pourra ©tre poursuivi, inquiete au trouble, dans sa 
personne ou dans sa propriele —“* um so weniger Gewicht ge- 
legt werden soll, als die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf 
das Königreich Hannover mindestens sehr problematisch ist. 
(Die Bestimmungen der Wiener Congressacte Art, 41 beziehen 
sich nur auf Domainenverkäufe im Fürstenthum Fulda und in der 
Grafschaft Hanau.) 
Dagegen konnte Hannover 
2) zur Bezahlung der von der westphälischen Regierung ge- 
machten Centralschulden wegen der Statt gefundenen Auflösung 
des Königreichs Westphalen und des Mangels eines rechtlichen 
Successionsverhältnisses, wieder ohne Unterschied, ob es sich um 
Provinzen handelte, welche von Preussen 1807 an Napoleon 
cedirt wurden, oder um solche, welche von ihm blos nach Kriegs- 
recht in Besitz genommen waren, dem strengen Rechte nach nicht 
als verpflichtet betrachtet werden. Selbst Preussen hätte streng 
genommen eine solche Verpflichtung in Betreff jener Provinzen 
anzuerkennen nicht nöthig gehabt und konnte daher auch bei der 
Abtretung von Hildesheim u. s. w. stillschweigend eine Verbind- 
lichkeit auf Hannover nicht übergehen. 
In dieser Beziehung steht aber vermöge der vorliegenden 
Erklärungen Hannovers, deren Verbindlichkeit auch den 
Gläubigern gegenüber, wenn sie sich auch unter den Gesichts- 
punct einer blossen Pollicitation oder der civilrechtlichen Con- 
troverse von Verträgen zum Vortheile Dritier bringen liesse, hier
	        
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