Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlıngen einer Zwischenherrschaft. 114 
Beziehung ihren Beruf nicht erkannt und in Folge davon sind 
gerade bei der Frage über die Anwendung des Artikels 29 der 
Schlussacte fast lauter Incompetenzerklärungen zum Vorschein 
gekommen. Auch bei den Beschlüssen vom 4. December 1823 
und 10. August 1826, die westphälischen Angelegenheiten be- 
treffend, lag hierin der Haupifehler. Eine res judicata bilden 
aber diese Beschlüsse nicht, und würden daher auch gegenwärtig 
einer andern Auffassung des Artikels 29 der Schlussacte Seitens 
der deutschen Bundesversammlung nicht im Wege stehen können. 
Für die Forderungen oder Ansprüche von Privatpersonen, 
welche ihrer Natur nach nicht gegen den einen oder andern der 
betheiligten Staaten gerichtei waren, sondern gegen mehrere 
oder alle gemeinschaftlich, lag ein besonderer Grund der 
Rechtshemmung noch darin, dass so lange der Maasstab der 
Betheiligung nicht fesistand, der Berechtigte mit keiner be- 
stimmten Klage gegen den einzelnen Staat auftreten konnte. 
Für-Fälle dieser Art hatte nun zwar der Artikel 30 der Schluss- 
acte Vorsorge getroffen, indem er bestimmte, dass die Bundes- 
versammlung über die streitige Vorfrage nöthigenfalls die rechtliche 
Entscheidung durch eine Austrägalinstanz zu veranlassen 
habe. Allein die Bundesversammlung gelangte auch dazu nicht 
und konnte, obwohl sie durch keinen Ausspruch für immer und 
unter allen Umständen ihre Einwirkung abgelehnt hatte, nicht 
dazu gelangen, so lange sie die Beschwerde wegen Juslizver- 
weigerung in Betreff des von den betheiligten Staaten eingehaltenen 
Verfahrens überhaupt (nach Art. 29 der Schlussacte) nicht be- 
gründet fand. 
Ausserdem ist in:den frühern Abstimmungen bei der Bundes- 
versammlung zweierlei ‚geliend gemacht; nämlich 
1) dass der Fall des Art. 30 der Schlussacte an sich nicht 
vorliege, weil die Bedingung, dass die Verpflichtung, den For- 
derungen Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundes- 
gliedern zweifelhaft oder bestritten sei in Wahrheit nicht 
existire; 
2) dass bei den die Berathung der Schlussacte betreffenden 
Wiener Ministerialceonferenzen die westphälischen Ange- 
legenheiten ausdrücklich von dem Bereich des
	        
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