Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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8.  39.
Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröffnung  der  Sendungen  durch  die  Postbeamten.
Hat  das  Siegel  oder  der  anderweite  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird
derselbe  von  dem  Postbeamten  unter  Beidrückung  des  Postsiegels  und  Hinzufügung  der
emensunterschrift  des  betreffenden  Postbeamten  wiederhergestellt.
Ist  durch  die  gänzliche  Lösung  des  Siegels  oder  anderweitigen  Verschlusses  einer
endung  mit  barem  Gelde  oder  mit  geldwerthen  Papieren  die  Herausnahme  des  Gegenstandes
  der  Sendung  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des  Verschlusses
erst  festgestellt,  ob  der  angegebene  Betrag  der  Sendung  noch  vorhanden  ist.

Bei  Postanstalten,  bei  welchen  zwei  oder  mehrere  Beamte  zugleich  im  Dienste  anwesend
  sind,  wird  zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  beziehungsweise  zur  Feststellung
des  Inhalts  sofort  ein  zweiter  Beamter  als  Zeuge  hinzugerufen.

Ist  ein  zweiter  Beamter  nicht  im  Dienste,  jedoch  ein  Postunterbediensteter  zugegen,
so  wird  dieser  als  Zeuge  hinzugezogen.

Hat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderweitiger  Verschluß  der  Sendung
statgefunden,  so  ist  —  wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Werthangabe  oder  um  Packete  mit
oder  ohne  Werthangabe  handelt  —  bei  Ankunft  der  Sendung  am  Bestimmungsorte
der  Adressat  davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu  ersuchen,  zur  Eröffnung  der  Sendung
in  Gegenwart  eines  Postbeamten  im  Postbureau  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist
ich  einzufinden.  Leistet  der  Adressat  diesem  Ersuchen  keine  Folge  oder  verzichtet  derselbe
ausdrücklich  auf  Eröffnung  der  Sendung,  so  ist  mit  deren  Bestellung  und  Aushändihung
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  zu  verfahren.  Etwaige  Erinnerungen,
welche  der  erschienene  Adressat  bei  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,

nd  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch  welche  der  Befund  festgestellt  wird.

Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung  hinausgehenden
insicht  der  Sendung  enthalten,  auch  muß  über  die  geschehene  Eröffnung  eine  Verhandung
  aufgenommen  werden,  in  welcher  die  Veranlassung  der  Maßregel,  der  Hergang  bei
derselben  und  der  Erfolg  anzugeben  sind.

Sendungen  mit  Drucksachen  oder  mit  Waarenproben  (§8§.  16  und  17)  zum  Zwecke
er  Controle  zu  öffnen  und  einzusehen,  sind  die  Postbeamten  auch  ohne  weiteres  Verfahren
  befugt.

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