vor Aristoteles und Platon, 165
kein Anderer hat Neuerungen), wie die Weiber- und Kinder-
gemeinschaft oder die Syssitien der Weiber vorgeschlagen.“ Wenn
nun das uns freilich nicht erklärt, was in den Werken des Hippo-
damos und Phaleas gestanden, so sehen wir doch daraus, was
nicht darin gestanden, und die Angabe des Aristoteles, „dass
alle (welche über Staatsangelegenheiten geschrieben) sich näher
an die bestehenden Verfassungen halten als die Republik und
die Geselze des Platon“ ?) bezieht sich offenbar auf diese beiden
dem platonischen Ideale eigenthümlichen Punkte, die dann Aristo-
teles selbst mit billerer, zum Theil ungerechter Kritik überhäuft.
Jene Bemerkung nun macht es uns zugleich möglich eine andere
Notiz bei Aristolcles auf ihr richtiges Maass zurückzuführen. Er
sagt nämlich ganz beiläufig im siebenten Buch: „Wie die meisten
Menschen nach ausgebreiteter Herrschaft ringen — so scheint
auch Thibron ein Bewunderer des Gesetzgebers der Lakönen,
und mit ihm jeder von denen, welche über ihre Verfassung
etwas geschrieben haben ,„, weil sie durch ihr Geübtsein im Be-
stehen von Gefahren über viele herrschten“ ?). Von Thibron
oder Thymbron erfahren wir wieder nichts; es ist möglich, dass
jene Bewunderung der Inhalt einer historischen, einer philoso-
phischen, oder auch einer ethnographischen Arbeit gewesen
ist, deren, wie wir sehen werden, die Zeil vor Aristoteles und
Platon keineswegs entbehrte.
Ungewiss ist ferner was Aristoteles an einer anderen Stelle ?)
meint, wenn er sagt:- „dasselbe hat schon ein Früherer ausge-
sprochen (zig arregi;raro zwv rr00TE00v); doch war sein Gesichts-
punkt dabei nicht der unsere. Er urtheilte nämlich: von allen
Verfassungen, wenn sie gut seien (o1cwv ErtieixwWv) wie von gülen
Öligarchieen u. 8. w., sei die Demokratie die schlechteste; wenn
1) Arist. Pol. II, 4.1. „Neuerungen“ steht auch nicht wörtlich im Text,
ist aber von Stahr höchst geistreich und wahr mit aufgenommen,.wie denn
überhaupt seine Uebersetzung vortreffllich ist,
2) Pol. II, 4. 1.
3) Die Lesarten variiren: fowr — lußoewr — Tiußewr — Bußewr.
(Ygl. Gaisford ad Heph. p. 219 und Wessel. ad Diod. Sic. XIV. cp. 36.)
— Arist. Pol. VII, 13. 11.
4) Pol. IV, 2. 3.