Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

168 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
gleichen Untersuchungen unterworfen ward. Und in der That 
war dies der Fall. Ja es kann kaum einem gegründeten Zweifel 
unlerliegen, dass es schon vor Aristoteles eine ziemlich allgemein 
verbreitete Ansicht gab, die durchaus mit der Idee der Sklaven- 
emancipation unserer Zeit, der Anti-Slavery-Association und 
ähnlicher übereinstimmte, nur dass sie, wie es scheint, innerhalb 
der engen Grenzen der Theorie blieb, und nur gelegentlich auf 
die, in Athen eben verhältnissmässig milden Gesetze über Sklaven 
einwirkte. 
Aristoteles betrachtet die Sklaverei als Theil der Lehre von 
der Hauswirthschaft, und die Sklaven selbst als Theil des Haus- 
wesens. Diese Meinung ist nun offenbar wieder nicht ursprünglich 
seine eigene, sondern sie ist der Reflex des Kampfes zwischen den 
beiden Theorien, die er in folgender Weise aufführt. Er sagt '): 
„den Einen nämlich erscheint die Herrschaft des Herrn über 
die Sklaven als eine Wissenschaft (£rrıorzum), und als identisch 
mit der Hausverwaltung, der Kunst des Staalsmannes und des 
Königs, wie wir das zu Anfang bemerkten. Den Andern 
erscheint das Herrschen über Sklaven wider die Natur (rao« 
gyüoıw). Denn zwar sei durch das Gesetz der Eine Sklave, 
der Andere frei, der Natur nach aber sei kein Unter- 
schied. Und desswegen sei sie (die Sklaverei) auch nicht 
gerecht. Denn sie heruhe nur auf der Gewalt“ (Aicıov yap). 
Denselben Gegensatz der Ansichten führt er elwas später 
noch einmal an ?), indem er, das Princip seiner eigenen Ansicht 
zusammenfassend, sagt: 
„Dass es nun Menschen giebt, von denen die einen von Natur 
frei, die andern von Natur Sklaven seien, denen es So- 
wohl nützt als gerecht ist, Sklaven zu sein, ist 
einleuchtend, dass indessen auch die Vertheidiger des 
Gegentheils (oi Tavarıiz gpaoxovreg) in gewisser Beziehung 
Recht haben, ist nicht schwer einzusehen. — Ursache dieses 
Zwiespalts aber, und was für beide Ansichten Gründe 
aufzustellen verstaitet, ist u. s. w. 
1) Pol. I, 2. 3. 
2) Ib. €. 15. 16.
	        
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