174 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen
übrigens bekanntlich ein sehr verschiedener ist, je nachdem man
Stadt und Fabrikstadt setzt). — Und in der That, wenn man
die beireffenden Stellen des unterhaltend beschreibenden Xeno-
phon und des scharfdialeklischen Arisloteles liest, so sollte man
fast glauben, dass die Griechen dies eben von dieser Seite be-
trachtet haben. Man könnte dann von einer andern Seite her
wohl noch hinzufügen, was Aristoteles über die höhern socialen
Einflüsse des Landbaues so richtig bemerkt, dass nämlich gerade
die mittleren Grundbesitzer, wenn sie die Gewalt in Händen
haben, die Staatsverwallung zu einer gesetzlichen machen,
„sie haben nämlich wohl zu leben, wenn sie arbeiten, können
aber nicht müssig sein; sie stellen also das Gesetz an die Spilze,
und halten Volksversammlungen nur in noihwendigen Fällen“ ").
Denn wenn dies auch nicht gerade mit der physiokratischen An-
sicht etwas zu thun hat, so geht doch daraus, wie es scheint,
jedenfalls hervor, dass der Vorzug der oixovouen vor der xgn-
uoriorıxr aus irgend einer Reflexion über das Wesen von Land-
wirthschaft und Gelderwerbskunst hervorgegangen ist, mag diese
Reflexion sich nun auf die mehr wirthschaftlichen, oder mehr
politischen Seiten derselben bezogen haben.
Und dennoch ist eine solche Annahme durchaus unzulässig ;
nicht eben, weil sie in diesen oder jenen einzelnen Punkten
nicht richtig oder nicht nachweisbar wäre, sondern weil dieselbe
den wahren Standpunkt in dieser Frage .durchaus nicht berührt.
In der That nämlich ist es eine allgemeine geschichtliche
Thatsache — wir wollen den gesellschaftlichen Sinn derselben
hier nicht weiter verfolgen —, dass ursprünglich die Form des
Besitzes aller Geschlechter, die sich auszeichnen, ein Grund-
besitz ist. Natürlich, weil eben die ursprüngliche Form des
Besitzes der Grund und Boden ist, an den sich erst historisch
die andern Formen anschliessen. Es ist ferner gewiss, dass die
gewerbliche Form des Besitzes, das bewegliche Capital erst
später zu dem Grund und Boden hinzutritt, und dass der Regel
nach diejenigen, welche auf gewerblichem Wege nach Besitz
streben, keinen angemessenen Grundbesitz vorher halten. Es
1) Arist. Pol. IV, 5. 3.