Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

174 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
übrigens bekanntlich ein sehr verschiedener ist, je nachdem man 
Stadt und Fabrikstadt setzt). — Und in der That, wenn man 
die beireffenden Stellen des unterhaltend beschreibenden Xeno- 
phon und des scharfdialeklischen Arisloteles liest, so sollte man 
fast glauben, dass die Griechen dies eben von dieser Seite be- 
trachtet haben. Man könnte dann von einer andern Seite her 
wohl noch hinzufügen, was Aristoteles über die höhern socialen 
Einflüsse des Landbaues so richtig bemerkt, dass nämlich gerade 
die mittleren Grundbesitzer, wenn sie die Gewalt in Händen 
haben, die Staatsverwallung zu einer gesetzlichen machen, 
„sie haben nämlich wohl zu leben, wenn sie arbeiten, können 
aber nicht müssig sein; sie stellen also das Gesetz an die Spilze, 
und halten Volksversammlungen nur in noihwendigen Fällen“ "). 
Denn wenn dies auch nicht gerade mit der physiokratischen An- 
sicht etwas zu thun hat, so geht doch daraus, wie es scheint, 
jedenfalls hervor, dass der Vorzug der oixovouen vor der xgn- 
uoriorıxr aus irgend einer Reflexion über das Wesen von Land- 
wirthschaft und Gelderwerbskunst hervorgegangen ist, mag diese 
Reflexion sich nun auf die mehr wirthschaftlichen, oder mehr 
politischen Seiten derselben bezogen haben. 
Und dennoch ist eine solche Annahme durchaus unzulässig ; 
nicht eben, weil sie in diesen oder jenen einzelnen Punkten 
nicht richtig oder nicht nachweisbar wäre, sondern weil dieselbe 
den wahren Standpunkt in dieser Frage .durchaus nicht berührt. 
In der That nämlich ist es eine allgemeine geschichtliche 
Thatsache — wir wollen den gesellschaftlichen Sinn derselben 
hier nicht weiter verfolgen —, dass ursprünglich die Form des 
Besitzes aller Geschlechter, die sich auszeichnen, ein Grund- 
besitz ist. Natürlich, weil eben die ursprüngliche Form des 
Besitzes der Grund und Boden ist, an den sich erst historisch 
die andern Formen anschliessen. Es ist ferner gewiss, dass die 
gewerbliche Form des Besitzes, das bewegliche Capital erst 
später zu dem Grund und Boden hinzutritt, und dass der Regel 
nach diejenigen, welche auf gewerblichem Wege nach Besitz 
streben, keinen angemessenen Grundbesitz vorher halten. Es 
1) Arist. Pol. IV, 5. 3.
	        
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