Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vor Aristoteles und Platon. 175 
folgt daher aus der Natur der Sache, was die Geschichte be- 
stätigt, dass diejenigen, welche dem Erwerbe des gewerblichen 
Besilzes nachgehen, selbst schon nicht mehr den ursprüng- 
lich herrschenden Geschlechtern angehören. Es folgt ferner, 
dass wer dies nicht Ihutl, wer also von seinem Grundbesitz 
leben kann, der Regel nach ohnehin schon zu den herrschenden 
alten Geschlechtern gehört, oder doch Jie erste und nolhwen- 
digste Vorausselzung hal, um in dieselben überzugehen; woher 
es denn noch heut zu Tage konmmt, dass diejenigen Familien, 
welche im Gewerbe grosse Capitalien erworben haben, erst da- 
durch aus der Classe der Reichen in die der Vornehmen, oder 
gar in den Stand des Adels übergehen, dass sie einen grossen 
Grundbesitz erwerben. Die bekanntesten Beispiele der neueren 
Zeit bieten wohl die englischen Fabrikherren und Bankherren; 
auch Deutschland hat solche Uebergänge schon früh; wie dürfen 
nur an die Fugger und Welser erinnern. Wenn dem nun so 
ist, so folgt, dass wie das Angehören an die alten Geschlechter 
über die Erwerbsart, so auch andrerseits die Erwerbsart über 
das Angehören an die allen Geschlechter entscheidet, und dass 
daher ganz natürlich in jeder Gemeinschaft, in der der Stand 
der Grundbesitzer die höchste gesellschaftliche und zugleich 
politische Stellung hat, der Stand der Gewerblichen, und mithin 
auch die Gesammtheit alles, nicht auf dem eigenen 
Grundbesitz ruhenden Erwerbes, der niederen Classe der 
Gesellschaft hinzugerechnet werden wird. Und da nun, wie ge- 
sagt, auf diese Weise die Beschäftigung eben mit solchem Erwerbe 
den thatsächlichen Beweis enthält, dass der diesen Erwerb 
Treibende nicht der herrschenden Classe angehört, und mithin 
auch nicht ihre Ehre oder später ihr Ansehen theilt, so folgt, 
dass diese Beschäftigung als solche durch jene gesellschaftliche 
Voraussetzung die erwähnte gesellschaftliche Folge hat, das heisst, 
dass sie überhaupt, in welcher Form sie auch auftrete, als die 
untergeordnete und minder ehrenhafte angesehen wird. 
Die Gesammtheit dieser gewerblichen Erwerbsarten aber ist die 
xonueriorien. Es ist klar, dass man sich demnach stets ver- 
geblich abmühen wird, einen wesentlichen volkswirthschaftlichen 
Unterschied zwischen ihr und der oixovowwxn zu finden, und das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.