vor Aristoteles und Platon. 175
folgt daher aus der Natur der Sache, was die Geschichte be-
stätigt, dass diejenigen, welche dem Erwerbe des gewerblichen
Besilzes nachgehen, selbst schon nicht mehr den ursprüng-
lich herrschenden Geschlechtern angehören. Es folgt ferner,
dass wer dies nicht Ihutl, wer also von seinem Grundbesitz
leben kann, der Regel nach ohnehin schon zu den herrschenden
alten Geschlechtern gehört, oder doch Jie erste und nolhwen-
digste Vorausselzung hal, um in dieselben überzugehen; woher
es denn noch heut zu Tage konmmt, dass diejenigen Familien,
welche im Gewerbe grosse Capitalien erworben haben, erst da-
durch aus der Classe der Reichen in die der Vornehmen, oder
gar in den Stand des Adels übergehen, dass sie einen grossen
Grundbesitz erwerben. Die bekanntesten Beispiele der neueren
Zeit bieten wohl die englischen Fabrikherren und Bankherren;
auch Deutschland hat solche Uebergänge schon früh; wie dürfen
nur an die Fugger und Welser erinnern. Wenn dem nun so
ist, so folgt, dass wie das Angehören an die alten Geschlechter
über die Erwerbsart, so auch andrerseits die Erwerbsart über
das Angehören an die allen Geschlechter entscheidet, und dass
daher ganz natürlich in jeder Gemeinschaft, in der der Stand
der Grundbesitzer die höchste gesellschaftliche und zugleich
politische Stellung hat, der Stand der Gewerblichen, und mithin
auch die Gesammtheit alles, nicht auf dem eigenen
Grundbesitz ruhenden Erwerbes, der niederen Classe der
Gesellschaft hinzugerechnet werden wird. Und da nun, wie ge-
sagt, auf diese Weise die Beschäftigung eben mit solchem Erwerbe
den thatsächlichen Beweis enthält, dass der diesen Erwerb
Treibende nicht der herrschenden Classe angehört, und mithin
auch nicht ihre Ehre oder später ihr Ansehen theilt, so folgt,
dass diese Beschäftigung als solche durch jene gesellschaftliche
Voraussetzung die erwähnte gesellschaftliche Folge hat, das heisst,
dass sie überhaupt, in welcher Form sie auch auftrete, als die
untergeordnete und minder ehrenhafte angesehen wird.
Die Gesammtheit dieser gewerblichen Erwerbsarten aber ist die
xonueriorien. Es ist klar, dass man sich demnach stets ver-
geblich abmühen wird, einen wesentlichen volkswirthschaftlichen
Unterschied zwischen ihr und der oixovowwxn zu finden, und das