198 Studien über
der Kinder, namentlich nach der Summe, die eines derselben
erheirathet; in den ersten Fällen wird der Preis des Guts zu-
nächst mit Rücksicht auf die früheren Uebernahmspreise und auf
die Möglichkeit des wirthschafllichen Bestehens des neuen Bauern,
fast immer aber weit unter dem möglichen Verkaufswerth des
ganzen Guts oder seiner einzelnen Stücke festgesetzt. Die Ab-
findungssumme, welche die andern Kinder erhalten, sind natür-
lich dann oft sehr gering und erreichen häufig nicht einmal
den Theil des elterlichen Vermögens, den sie dann als Pflicht-
theil anzusprechen hälten, wenn das Gut mit der Absicht, einen
möglichst hohen Gesammterlös zu erreichen, verkauft worden
wäre.
Dieses Verfahren der anticipirlen Erbauseinandersetzung durch
Uebergabe des Guts an ein Kind bei Lebzeiten der Eltern hat
offenbar in volkswirthschaftlicher Beziehung Manches gegen sich,
namentlich das, dass der Hofbesitzer sich gewöhnlich zu einer
Zeit zur Ruhe setzt, wo er noch in der besien Arbeitskraft steht.
Aber es gilt als das sicherste Mittel den Hof zu relten und fand
bis jetzt und findet noch heute auch bei solchen Bauern häufige
Anwendung, deren Höfe immer freieigen waren, oder welche das
Lehensverhältniss abgelöst haben.
Indessen darf man sich über die Wirksamkeit auch dieses
Verfahrens, soweit es ein freies ist und sich nicht an Lehens-
verhältnisse mittelbar oder unmittelbar anschliesst, nicht täuschen ;
seine erfolgreiche Anwendung hängt von Zufälligkeiten ab und
begegnet rechtlichen und noch mehr in der Richtung der Zeit
liegenden, socialen Schwierigkeiten. Zufälligkeilen wirken auf
sie ein; denn der Besitzer des Hofs kann sterben, ohne dass er
über denselben verfügt hätlle. Die Zahl der Kinder kann so gross
sein, dass auch schon mässige Abfindungen neben dem elter-
lichen Ausgeding zu zahlen dem Guisübernehmer zu schwer wird,
namentlich wenn bereits Schulden auf dem Hof stehen. Der Guts-
übernehmer erheirathet vielleicht auch zu wenig; er muss gleich
mit fremdem Geld seine Wirthschaft anfangen und die Last wird
ihm dann zu drückend. Sodann stehen auch rechtliche Schwierig-
keiten dem Verfahren im Wege. Je nachdem die Sache gemacht
wird, können die abgefundenen Geschwister nach dem Tod der