württembergische Agrarverhältnisse, 201
theilungen lediglich mit Rücksicht auf die allenfallsigen Wünsche
der Betheiligten, aber ohne weitere Befugniss, eine Theilung als
unzweckmässig zu verweigern. Man sieht, der Zweck der rein
formalen juristischen Geschäftsabferligung hat über das Interesse
einer sorgfältigen Erwägung und Behandlung des materiellen
Lebensverhällnisses selbst, das in dem Recht nur seine Form
findet, mehr und mehr den Sieg gewonnen, und jetzt, nachdem
das Gesetz selbst in die Sitte des Volks übergegangen und das
Volk ebenso wie die Theilungsbehörde gar nicht mehr anders
weiss, als dass jedes Kind sein Stück Land oder sein Stück
Haus bekommen muss, was es aus der Erbschaft ansprechen
kann, bleibt auch schon der Gedanke, eine Theilung nicht vorzunehmen,
in den meisten Fällen ganz ausser Frage.
2.
Es ist, wie ich glaube, in dem ersten Abschnitt dieser
Arbeit der Beweis geführt worden, dass ebenso, wie es kein
direkt wirkendes, gesetzliches Hinderniss der Verkleinerung der
Grundbesitzungen giebt, auch kein indirekt wirkendes vorhanden
ist, dass vielmehr die landrechtliche Erbfolge- und Erbtheilungsordnung
sogar positiv zu immer stärkerer Verkleinerung nothwendig
hinwirkt. Fragl man nun, was unter solchen Verhältnissen
jetzt, nachdem die Lehen allodificirt worden sind, das
Schicksal derjenigen Landestheile, welche bis jetzt noch grössere
geschlossene Bauernhöfe bewahrt haben, am Ende sein werde,
so kann die Antwort auf diese Frage meines Erachtens nicht
zweifelhaft sein. Es wird kein anderes sein, als das, dass
diese Distrikte mehr und mehr die wirthschaftliche Verfassung
und die Zustände derjenigen annehmen, in welchen jene Geselzgebung
schon seit lange ihre Wirkung hat äussern können.
Ich erkenne zwar die Sitte als ein mächliges Hinderniss
gegen den vollkommenen Sieg des altwürltembergischen Systems
an. Haben wir doch Gemeinden, wie z. B. in der Gegend von
Ellwangen, Hall, Geisslingen, wo schon seit einigen Dezennien
kein unauflösliches Lehensverhältniss die Theilungen verhindert,
‘und wo trotzdem das System der geschlossenen Hofgüter sich
in nicht viel vermindertem Umfang erhalten hat. Aber diese