Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

württembergische  Agrarverhältnisse,  201

theilungen  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  allenfallsigen  Wünsche
der  Betheiligten,  aber  ohne  weitere  Befugniss,  eine  Theilung  als
unzweckmässig  zu  verweigern.  Man  sieht,  der  Zweck  der  rein
formalen  juristischen  Geschäftsabferligung  hat  über  das  Interesse
einer  sorgfältigen  Erwägung  und  Behandlung  des  materiellen
Lebensverhällnisses  selbst,  das  in  dem  Recht  nur  seine  Form
findet,  mehr  und  mehr  den  Sieg  gewonnen,  und  jetzt,  nachdem
das  Gesetz  selbst  in  die  Sitte  des  Volks  übergegangen  und  das
Volk  ebenso  wie  die  Theilungsbehörde  gar  nicht  mehr  anders
weiss,  als  dass  jedes  Kind  sein  Stück  Land  oder  sein  Stück
Haus  bekommen  muss,  was  es  aus  der  Erbschaft  ansprechen
kann,  bleibt  auch  schon  der  Gedanke,  eine  Theilung  nicht  vorzunehmen,
  in  den  meisten  Fällen  ganz  ausser  Frage.

2.

Es  ist,  wie  ich  glaube,  in  dem  ersten  Abschnitt  dieser
Arbeit  der  Beweis  geführt  worden,  dass  ebenso,  wie  es  kein
direkt  wirkendes,  gesetzliches  Hinderniss  der  Verkleinerung  der
Grundbesitzungen  giebt,  auch  kein  indirekt  wirkendes  vorhanden
ist,  dass  vielmehr  die  landrechtliche  Erbfolge-  und  Erbtheilungsordnung
  sogar  positiv  zu  immer  stärkerer  Verkleinerung  nothwendig
  hinwirkt.  Fragl  man  nun,  was  unter  solchen  Verhältnissen
  jetzt,  nachdem  die  Lehen  allodificirt  worden  sind,  das
Schicksal  derjenigen  Landestheile,  welche  bis  jetzt  noch  grössere
geschlossene  Bauernhöfe  bewahrt  haben,  am  Ende  sein  werde,
so  kann  die  Antwort  auf  diese  Frage  meines  Erachtens  nicht
zweifelhaft  sein.  Es  wird  kein  anderes  sein,  als  das,  dass
diese  Distrikte  mehr  und  mehr  die  wirthschaftliche  Verfassung
und  die  Zustände  derjenigen  annehmen,  in  welchen  jene  Geselzgebung
  schon  seit  lange  ihre  Wirkung  hat  äussern  können.

Ich  erkenne  zwar  die  Sitte  als  ein  mächliges  Hinderniss
gegen  den  vollkommenen  Sieg  des  altwürltembergischen  Systems
an.  Haben  wir  doch  Gemeinden,  wie  z.  B.  in  der  Gegend  von
Ellwangen,  Hall,  Geisslingen,  wo  schon  seit  einigen  Dezennien
kein  unauflösliches  Lehensverhältniss  die  Theilungen  verhindert,
‘und  wo  trotzdem  das  System  der  geschlossenen  Hofgüter  sich
in  nicht  viel  vermindertem  Umfang  erhalten  hat.  Aber  diese