2423 Studien über
system und die daran sich knüpfende Sitte bis jetzt gute Agrar-
zustände erhalten haben, nunmehr nach Aufhebung des Lehens-
verbandes gleichfalls der dringenden Gefahr eines überhandneh-
menden Missbrauchs der Freiheit überlassen oder ob man es nicht
vorziehen will, anstatt der verlorenen Schranke gegen diesen
Missbrauch eine neue aufzurichten, an der sich die vorhandene
Sitte erhalten und unser Volk dadurch die drohende Gefahr über-
winden kann. Vieles ist auch hier schon verloren und schwer
mehr gut zu machen. Aber immer ist es doch besser, wenn
die Hülfe spät, als wenn sie gar nicht kommt.
Nachtrag.
Noch vor Vollendung des Drucks dieses Artikels bin ich
darauf aufmerksam gemacht worden, dass die gleich am Anfang
S. 183 und später S. 200 besprochene vollkommene Freiheit im
Verkehr mit Grund und Boden in Altwürtiemberg zwar thatsäch-
lich bestand aber gesetzlich nicht ganz begründet war.
Es hat nämlich schon die Landesordnung von 1567 Fol. 35
(Tit. 16. $. 4) beslimmt, dass Amtleute und Gerichte bei Erb-
iheilungen eine Trennung von Häusern und andern Gütern, wenn
sie mit Schaden geschehen würde, nicht zulassen sollen. Das
Landrecht von 1610 (II, Tit. 16) bestätigte dieses Verbot und
setzte fest, dass in solchen Fällen, wenn doch bisweilen solche
Güter getheilt werden müssten, später aber ein abgetrennter
Theil verkauft werde, die Inhaber der übrigen Theile die Losung
des Veräusserten haben sollten, damit die Sache wieder zusam-
mengebracht werden möchte. (Vergl. Wächter, Geschichte des
württ. Privatrechts S. 526 und 859.) Ein Generalrescript des
Herzogs Carl Alexander vom 4. März 1735 (Reyscher, Gerichts-
Gesetze III. S. 404) schärfte dieses Verbot von Neuem ein, weil
bemerkt worden war, dass die Amtleute und Gerichte bei- Thei-
lungserlaubnissen „gar zu facil* seien, und bestimmte, dass bei
„Häusern und andern liegenden Gütern, so nicht mit besonderem
guten Nutzen auf der Interessenten allseitig Begehren und ohne
dass dem Haus oder Gut einiger Schaden oder neues onus Zu-