Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

2423 Studien über 
system und die daran sich knüpfende Sitte bis jetzt gute Agrar- 
zustände erhalten haben, nunmehr nach Aufhebung des Lehens- 
verbandes gleichfalls der dringenden Gefahr eines überhandneh- 
menden Missbrauchs der Freiheit überlassen oder ob man es nicht 
vorziehen will, anstatt der verlorenen Schranke gegen diesen 
Missbrauch eine neue aufzurichten, an der sich die vorhandene 
Sitte erhalten und unser Volk dadurch die drohende Gefahr über- 
winden kann. Vieles ist auch hier schon verloren und schwer 
mehr gut zu machen. Aber immer ist es doch besser, wenn 
die Hülfe spät, als wenn sie gar nicht kommt. 
Nachtrag. 
Noch vor Vollendung des Drucks dieses Artikels bin ich 
darauf aufmerksam gemacht worden, dass die gleich am Anfang 
S. 183 und später S. 200 besprochene vollkommene Freiheit im 
Verkehr mit Grund und Boden in Altwürtiemberg zwar thatsäch- 
lich bestand aber gesetzlich nicht ganz begründet war. 
Es hat nämlich schon die Landesordnung von 1567 Fol. 35 
(Tit. 16. $. 4) beslimmt, dass Amtleute und Gerichte bei Erb- 
iheilungen eine Trennung von Häusern und andern Gütern, wenn 
sie mit Schaden geschehen würde, nicht zulassen sollen. Das 
Landrecht von 1610 (II, Tit. 16) bestätigte dieses Verbot und 
setzte fest, dass in solchen Fällen, wenn doch bisweilen solche 
Güter getheilt werden müssten, später aber ein abgetrennter 
Theil verkauft werde, die Inhaber der übrigen Theile die Losung 
des Veräusserten haben sollten, damit die Sache wieder zusam- 
mengebracht werden möchte. (Vergl. Wächter, Geschichte des 
württ. Privatrechts S. 526 und 859.) Ein Generalrescript des 
Herzogs Carl Alexander vom 4. März 1735 (Reyscher, Gerichts- 
Gesetze III. S. 404) schärfte dieses Verbot von Neuem ein, weil 
bemerkt worden war, dass die Amtleute und Gerichte bei- Thei- 
lungserlaubnissen „gar zu facil* seien, und bestimmte, dass bei 
„Häusern und andern liegenden Gütern, so nicht mit besonderem 
guten Nutzen auf der Interessenten allseitig Begehren und ohne 
dass dem Haus oder Gut einiger Schaden oder neues onus Zu-
	        
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