württembergische Agrarverhältnisse. 243
wachse, zertrennt werden müssen, dergleichen Zertrennungen
durchaus nicht zu gestatten seien, sondern dass solche Güter
entweder käuflich parti plus licitanti gänzlich zugesprochen werden
sollen, oder dass sonst nach billigen Dingen oder der Amtleute
Gutbefinden eine billige Vergleichung unter den Parteien zu be-
wirken sei.“ Ferner wird den Behörden vorgeschrieben darauf
hinzuarbeiten, dass wirklich zertrennte Besitzungen so viel mög-
lich wieder an einen Besitzer gelangen.
Das im Landrecht festgesetzte Theillosungsrecht wurde durch
das Gesetz vom 2. März 1815 abgestellt. Dagegen ist das die
Theilungsbehörden angehende Verbot, schädliche Theilungen
zuzulassen, nicht aufgehoben worden, besteht also eigentlich
gesetzlich noch fort. Thatsächlich aber ist es heutzutage nicht
in Anwendung und ist auch früher nicht durchgreifend ange-
wendet worden, wie schon aus dem Eingang zu dem erwähnten
Generalrescript von 1735 hervorgeht, wo über die Nichtbefolgung
der ernstlichst erlassenen und öfters wiederholten Verbote, schäd-
liche Theilungen zu gestatten, geklagt wird. Das aus der Sitte
des Volks hervorgehende Leben war eben mächliger als das
Gesetz. Deshalb ist auch die oben gemachte Angabe über die
thatsächlich vorhanden gewesene Freiheit im Verkehr mit Grund
und Boden ganz begründet und ebenso ist die Bemerkung rich-
tig, dass unsere Theilungsbehörden bei Erbtheilungen auf die
Zweckmässigkeit der Theilung eines Grundstücks oder Hauses
nicht Rücksicht nehmen. Wohl aber ist die Bemerkung irrig,
dass man den im römischen Recht liegenden Gedanken, unzweck-
mässige Theilungen zu verhindern, bei uns nicht aufgenommen
und weiter zu entwickeln versucht habe. Im Gegentheil, die
Gesetzgebung hat wirklich ein solches Streben an den Tag ge-
legt, wie gerade die in dieser Beziehung sehr merkwürdigen
angeführten Verordnungen beweisen. Nur hat dieses Streben
keine Folge gehabt.
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