Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

württembergische Agrarverhältnisse. 243 
wachse, zertrennt werden müssen, dergleichen Zertrennungen 
durchaus nicht zu gestatten seien, sondern dass solche Güter 
entweder käuflich parti plus licitanti gänzlich zugesprochen werden 
sollen, oder dass sonst nach billigen Dingen oder der Amtleute 
Gutbefinden eine billige Vergleichung unter den Parteien zu be- 
wirken sei.“ Ferner wird den Behörden vorgeschrieben darauf 
hinzuarbeiten, dass wirklich zertrennte Besitzungen so viel mög- 
lich wieder an einen Besitzer gelangen. 
Das im Landrecht festgesetzte Theillosungsrecht wurde durch 
das Gesetz vom 2. März 1815 abgestellt. Dagegen ist das die 
Theilungsbehörden angehende Verbot, schädliche Theilungen 
zuzulassen, nicht aufgehoben worden, besteht also eigentlich 
gesetzlich noch fort. Thatsächlich aber ist es heutzutage nicht 
in Anwendung und ist auch früher nicht durchgreifend ange- 
wendet worden, wie schon aus dem Eingang zu dem erwähnten 
Generalrescript von 1735 hervorgeht, wo über die Nichtbefolgung 
der ernstlichst erlassenen und öfters wiederholten Verbote, schäd- 
liche Theilungen zu gestatten, geklagt wird. Das aus der Sitte 
des Volks hervorgehende Leben war eben mächliger als das 
Gesetz. Deshalb ist auch die oben gemachte Angabe über die 
thatsächlich vorhanden gewesene Freiheit im Verkehr mit Grund 
und Boden ganz begründet und ebenso ist die Bemerkung rich- 
tig, dass unsere Theilungsbehörden bei Erbtheilungen auf die 
Zweckmässigkeit der Theilung eines Grundstücks oder Hauses 
nicht Rücksicht nehmen. Wohl aber ist die Bemerkung irrig, 
dass man den im römischen Recht liegenden Gedanken, unzweck- 
mässige Theilungen zu verhindern, bei uns nicht aufgenommen 
und weiter zu entwickeln versucht habe. Im Gegentheil, die 
Gesetzgebung hat wirklich ein solches Streben an den Tag ge- 
legt, wie gerade die in dieser Beziehung sehr merkwürdigen 
angeführten Verordnungen beweisen. Nur hat dieses Streben 
keine Folge gehabt. 
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