Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

916 Betrachtungen 
Fortschrittes der Einsicht, dass das wohlverstandene Interesse 
des Einzelnen mit dem würdig aufgefassten Wohle der Gesammt- 
heit in Einklang stehe. Dieser Satz hat seine volle Wahrheit 
indess nur, wenn die Begriffe von Eigenvortheil und Gemeinwohl 
auf sittliche Grundsätze zurückgeführt werden und die mensch- 
lichen Verbindungen in eine Gemeinschaft mit Gott aufgehen. 
Bei einer beschränkten Auffassung von dem persönlichen Interesse 
und dem Gemeinwohl; bei einer räumlich und nach der Zahl 
ihrer Mitglieder begrenzten gesellschaftlichen Verbindung 
besteht zwischen beiden keine ungestörte Harmonie. 
Die Geschichte aller Zeiten und die Erfahrungen der jüng- 
sten Tage lehren, dass ebensowohl Personen als auch Körper- 
schaften, ganze Staaten nicht ausgenommen, von verkehrten 
Vorstellungen über ihren wirklichen Vortheil sich leiten lassen 
können; ja dass die natürlichen und zuerst sich entwickelnden 
Ansichten über das eigene Interesse unvermeidlich einseitige und 
befangene, daher unrichtige sein werden. So gewiss daher die 
Bürger einen Einfluss auf die Geseizgebung und das geistige 
Leben des Staates üben sollen, damit er von seiner wahren 
Aufgabe, das Wohl und die Selbstständigkeit seiner Bürger zu 
befördern, nicht abirre, so gewiss darf der Staat nicht unler- 
lassen, auf eine würdige, das heisst mit dem Interesse der Ge- 
sammtheit zusammenfallende, Auffassung ihres Eigenvortheiles bei 
seinen Bürgern einzuwirken. Verfolgt er irgend dieses Ziel, will 
er die Begriffe seiner Angehörigen von Recht und Pflicht be- 
richtigen und veredeln, Ansprüche auf Leistungen zurückführen, 
Verständniss und Hingabe: für eine höhere Gemeinschaft erwecken, 
so kann er die Hilfe der Gemeinde dabei in keiner Weise 
enibehren. 
Das Urtheil der Nachbarn und Genossen übet überall den 
entscheidendsten Einfluss auf die Ansichten der Menschen. Sollen 
die Gesetze des Staates in den Sitten ihren Stülzpunkt und ihre Ergän- 
zung finden, sollen die Güter einer erleuchtelen Erkenntniss und ver- 
edelten Herzensbildung, welche durch die Thätigkeit der höchsten 
Organe des Staatslebens erzeugt werden, in das Blut und das Leben 
des Volkes übergehen, und Eigenthum jedes Bürgers werden, so 
müssen sie von der Körperschaft der Gemeinden aufgenommen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.