über Armenpflege und Heimathsrecht. 319
länger dauernde Verträge an einen bestimmten Lohnherrn gewie-
‘senen und zu seinem ausschliesslichen Dienst verpflichteten,
dagegen auch von ihm allein beschäftigten .und unterhaltenen
Gesindes im weiteren Sinne (des Knechtes, Instmannes u. dgl.)
treten allmählig sogenannte freie Arbeiter, welche nach der un-
beschränkten Wahl beider Theile entweder zur Ausführung
bestimmter Aufträge oder für eine gewisse Zeit, für Tage und
selbst für Stunden, in Dienst genommen werden. Zur Zeit be-
stehen noch beide Verhältnisse neben einander, doch ist es im
Allgemeinen das natürliche Streben der Arbeiter, aus dem ab-
hängigeren in das freiere überzugehen.
Ohne Zweifel gestattet dieses das Emporsteigen zu einer
höheren Stufe des materiellen Wohlbefindens und der sittlichen
Bildung.
Die Dienstleistungen, zu denen der freie Arbeiter berufen
wird, werden meistens gegen Accord verrichtet. Diese Art
des Lohnvertrages reizt zu grösseren Anstrengungen und bietet
Gelegenheit zur Aneignung einer grösseren Geschicklichkeit, so
wie: zur angemessensten Verwendung der besonderen Ferlig-
keiten und Kräfte. Der Lohn wird ganz in Geld bezahlt, und
ist meistens höher als der Tagelohn; der Arbeiter hat die Frei-
heit, der lohnendsten Arbeit nachzugehen. Der Geldlohn kann,
in soweit er nicht durch die Bedürfnisse des Tages in Anspruch
genommen wird, leichter aufbewahrt oder gewinnbringend an-
gelegt werden, als die dem Instmann über sein dringendes Be-
dürfniss zufallenden Naturalien. Der Genuss des Familien-
lebens und die häusliche, nicht nur auf Erhaltung sondern auch
auf Vermehrung des Erwerbes gerichtete Thätigkeit der Frau,
kann nicht durch Anordnungen des Lohnherren gestört werden.
Der freie Arbeiter kann Grundeigentihum erwerben und durch
Verbesserung desselben dauernde Frucht von seiner Thäligkeit
ziehen. Es besteht also ein grösserer Anreiz zum Fleiss
mehr noch in der Form des Lohnes und der Freiheit seiner
Benutzung so wie seines Genusses, als in der Höhe desselben;
es liegt eine dringende Mahnung zur Sparsamkeit und Umsicht
vor, da die Uebertragung von Unglücksfällen und das Aufsuchen
der Beschäftigung dem Arbeiter allein anheimfällt.