Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

399 Betrachtungen 
Solchen Zuständen gegenüber giebt es nur einen Weg zur 
Besserung: zu verhindern, dass die Arbeiterfamilien in den 
Sumpf: der entsittlichenden Dürfligkeit gerathen. 
Von dieser Ansicht aus liegt es im eigensten Interesse der 
Arbeiter selbst, dass sie abgehalten werden, von ihrer Freiheit 
einen Gebrauch machen, der zu ihrem Verderben ausschlägt; 
wenn ihnen nicht gestattet wird, sich selbstständig niederzulassen 
und auf eigene Gefahr Beschäftigung zu suchen, bevor sie die 
Bedingungen der Selbstständigkeit erfüllt und die Kraft zur Be- 
stehung von Gefahren erlangt haben. 
VI. Bemerkungen über das Recht eine Familie zu gründen. 
Bestimmungen, durch welche die Wahl des Aufenthaltsortes 
an Bedingungen geknüpft und der Willkür des Einzelnen eine 
Schranke gesetzt wird, sind unausführbar, oder verfehlen ihren 
eigentlichen Zweck, wenn nicht Anordnungen zur Verhütung 
leichtsinniger Ehen damit in Verbindung stehen. 
Einmal ist die Zahl der neu anziehenden Personen gegen 
die durch Geburten bewirkte Vermehrung der Einwohnerzahl in 
den meisten Orten nicht erheblich. Bei dem Versuche die Zu- 
nahme der Bevölkerung im Gleichgewicht mit den Fortschritten 
der Bildung und des Kapilales zu erhalten, würde man daher 
gerade den wichtigsten Punkt vernachlässigen. 
Zweitens werden die Bestimmungen, welche die Erwer- 
bung einer anderweiten Heimatlı erschweren, leicht zu einer 
Last für die Gemeinden, statt sie vor einer solchen zu bewahren, 
wenn die in andern Orten dienstsuchende ledige Jugend im spä- 
teren Alter mit Familie in ihre Heimath zurück verwiesen wird. 
Endlich bleibt ein grosser Theil der arbeitenden Klassen in 
seinem Geburtsorte und es tritt auch in der Art und Weise, 
Dienste zu suchen, für eine stets wachsende Zahl der Arbeiter 
mit dem zunehmenden Alter keine erhebliche Veränderung ein. 
Dieselben finden von früher Jugend auf in einer Fabrik oder auf 
den benachbarten Gütern ziemlich regelmässige Beschäftigung, ohne 
jemals in ein dauerndes, auf längere Zeit vertragsmässig festge- 
stelltes Dienstverhältniss zu treten.
	        
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