über Armenpflege und Heimathsrecht. 331
zeugung nicht verschliessen werde, es geschehe diess in seinem
eigenen Interesse und zu seinem eigenen Besten.
Nicht minder leuchtet ein, dass der Arbeiter in seinen
Jugendjahren — vom {dien bis zum 28sten — Ersparnisse muss
erübrigen können, wenn es ihm. möglich sein soll, später noch
für Frau und Kind Brod zu schaffen. Denn die Ausbildung des
Arbeiters ist mit dem 48ten Lebensjahre oder doch bald darauf
meistens ziemlich vollendet, und der Werth seiner Leistungen
‚erfährt im Allgemeinen mit dem zunehmenden Alter keine erheb-
liche Steigerung.
Wird nun durch die Forderung des Nachweises von einigen
Mitteln bei Schliessung der Ehen der Jugend die indirecte Nö-
thigung auferlegt, Ersparnisse zurückzulegen, so wird das eben-
sowohl eine Erhöhung des Lohnes als einen regeren Sinn für
Vermeidung unnölhiger Ausgaben veranlassen.
Verbesserte Sitten und lohnenderer Verdienst der Jugend
können allein vollkommenere Leistungen und einen gesicherteren
Erwerb der Hausväter zur Folge haben.
Ist im Gegentheil unser gesellschafllicher Zustand wirklich
schon dermassen innerlich verfault, dass die Anwendung von
Mitteln, welche sich auf die Gesetze der Vernunft und Sitllich-
keit gründen und allein kräftig genug sind, um einem ohne
Zweifel krankenden Körper wieder gesunde Säfte zuführen zu
können, nur den Erfolg hat, die Auflösung aller Organismen zu
beschleunigen, so muss man sich bescheiden, dass menschliche
Weisheit das bereils Verwesende nicht mehr heilen kann.
Das Absterbende wird hinweggenommen, um zur Befruchtung
eines neuen Lebens zu dienen. Uns bliebe dann nur übrig, uns
auf den Untergang der gegenwärtigen Ordnung der Dinge gefasst
zu machen und vorzubereiten.
VII. Verhältnisse des vorübergehenden Aufenthalts.
Bei der Wahl eines Aufenthaltsortes waltet keinesweges
immer die Absicht vor, in demselben dauernd zu bleiben. Die
Nachfrage nach bestimmten Diensten ist an demselben Orte zu
verschiedenen Zeiten sehr verschieden; andrerseits sind die Ver-