über Armenpflege und Heimathsrecht. 933
Bestimmungen der Art, dass der Aufenthalt in einem engeren
Dienstverhältniss keinerlei Ansprüche auf die Begründung einer
Heimath gewährte, dass die Schliessung einer Ehe dem Stande
der Gesellen überhaupt untersagt und für andere Fälle an die
Zustimmung der Gemeinde geknüpft war, ohne die Festsetzung
der Bedingungen, deren Erfüllung den arbeitenden Classen bei
Fleiss und Ordnung erreichbar blieb, halten die Wirkung und
zum Theil den Zweck, die Vergütung für die Dienstleistungen
der Jugend auf die Befriedigung der augenblicklichen Bedürf-
nisse, und diese selbst auf den nothdürftigen täglichen Unterhalt
zu beschränken.
Will man die Rückkehr eines solchen Missbrauchs verhüten,
und durch Anordnungen über die Heimathsverhältnisse vielmehr
das entgegengesetzte Ziel, nämlich Erhöhung des Lohnes,
erreichen, so muss man insbesondere den Verhältnissen eines
zeitweiligen Aufenthalts seine Aufmerksamkeit widmen.
Es kommt vorzüglich darauf an, der Wahrheit Anerkennung
und Einfluss auf die Geseizgebung zu verschaffen, dass die ar-
beitenden Classen in ihren Jugendjahren und insbesondere in dem
engern Dienstverhältniss die äussere wie die innere Grundlage
zur Selbstständigkeil gewinnen müssen.
Die Rechte eines selbstständigen Mitgliedes der Gemeinde
sollen sie durch ihre Anstrengungen und Leistungen erwerben.
Die Ansprüche, welche sie vermöge ihrer Geburt oder vielmehr
durch die Stellung und Leistungen ihrer Eltern gegen eine be-
stimmte Gemeinde erheben können, sollen sich auf den Schutz
ihrer Jugend bis zur Erlangung der eignen Leistungsfähigkeit
beschränken. Begehrie Dienste des Jugendalters müssen daher
den Werth haben, um die Selbsiständigkeit des reifern Alters zu
begründen. Die Gesellschaft, welche Bedingungen für die Er-
langung der Selbstständigkeit stellt, muss auch innerhalb ihrer
Befugnisse Sorge dalür tragen, dass dieselben durch eine ange-
messene Benutzung der Jugend erfülll werden können, mit an-
dern Worten, dass für die Leistungen der Jugend der volle
Lohn, welcher erforderlich ist, um den Arbeiterstamm zu erhalten
und zur Selbstständigkeit zu erziehen, gezahlt werde.
Hierauf kann, — abgesehen von Anordnungen zur Verbes-