Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 933 
Bestimmungen der Art, dass der Aufenthalt in einem engeren 
Dienstverhältniss keinerlei Ansprüche auf die Begründung einer 
Heimath gewährte, dass die Schliessung einer Ehe dem Stande 
der Gesellen überhaupt untersagt und für andere Fälle an die 
Zustimmung der Gemeinde geknüpft war, ohne die Festsetzung 
der Bedingungen, deren Erfüllung den arbeitenden Classen bei 
Fleiss und Ordnung erreichbar blieb, halten die Wirkung und 
zum Theil den Zweck, die Vergütung für die Dienstleistungen 
der Jugend auf die Befriedigung der augenblicklichen Bedürf- 
nisse, und diese selbst auf den nothdürftigen täglichen Unterhalt 
zu beschränken. 
Will man die Rückkehr eines solchen Missbrauchs verhüten, 
und durch Anordnungen über die Heimathsverhältnisse vielmehr 
das entgegengesetzte Ziel, nämlich Erhöhung des Lohnes, 
erreichen, so muss man insbesondere den Verhältnissen eines 
zeitweiligen Aufenthalts seine Aufmerksamkeit widmen. 
Es kommt vorzüglich darauf an, der Wahrheit Anerkennung 
und Einfluss auf die Geseizgebung zu verschaffen, dass die ar- 
beitenden Classen in ihren Jugendjahren und insbesondere in dem 
engern Dienstverhältniss die äussere wie die innere Grundlage 
zur Selbstständigkeil gewinnen müssen. 
Die Rechte eines selbstständigen Mitgliedes der Gemeinde 
sollen sie durch ihre Anstrengungen und Leistungen erwerben. 
Die Ansprüche, welche sie vermöge ihrer Geburt oder vielmehr 
durch die Stellung und Leistungen ihrer Eltern gegen eine be- 
stimmte Gemeinde erheben können, sollen sich auf den Schutz 
ihrer Jugend bis zur Erlangung der eignen Leistungsfähigkeit 
beschränken. Begehrie Dienste des Jugendalters müssen daher 
den Werth haben, um die Selbsiständigkeit des reifern Alters zu 
begründen. Die Gesellschaft, welche Bedingungen für die Er- 
langung der Selbstständigkeit stellt, muss auch innerhalb ihrer 
Befugnisse Sorge dalür tragen, dass dieselben durch eine ange- 
messene Benutzung der Jugend erfülll werden können, mit an- 
dern Worten, dass für die Leistungen der Jugend der volle 
Lohn, welcher erforderlich ist, um den Arbeiterstamm zu erhalten 
und zur Selbstständigkeit zu erziehen, gezahlt werde. 
Hierauf kann, — abgesehen von Anordnungen zur Verbes-
	        
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