340 Betrachtungen
Dies ist ein, jedem Dorfbewohner ohne Zweifel hinreichend
deutlicher Zweck, durch dessen Sicherstellung er sich in seinen
Gemeindeverhältnissen nicht beeinträchtiget, sondern gefördert
finden wird.
Ebenso wird es dem Gutsbesitzer nur erwünscht sein kön-
nen, wenn er einen Einfluss auf die Ansiedelung von Personen
und Gründung von Familien in den angrenzenden Ortschaften erlangt.
Die Verhältnisse der in seiner Nachbarschaft wohnenden
Arbeiterfamilien berühren sein Interesse sehr nahe. Zum Theil
bedarf er derselben zur Bestellung seiner Felder; wenn sie in
Dürftigkeit gerathen, nehmen sie doch vorzugsweise seine Mild-
thätigkeit in Anspruch. Bei sittlicher Verwilderung bedrohen sie
sein Eigenthum - und in Zeiten der Aufregung vielleicht sein Leben.
Die Verbindung kleiner Gemeinden, und die Verbindung derselben
mit den grösseren Gütern ist daher ebensowohl in den Interessen
beider Theile begründet, als unumgänglich, um die nöthigen ma-
teriellen und geistigen Kräfte für die Ausführung der Maassre-
regeln zu gewinnen.
So lange die Errichtung von Krankenkassen auf unüber-
windliche Schwierigkeiten stösst, dieselben mögen nun in den
Verhältnissen selbst, oder in den Ansichten der zur Einrichtung
derselben berufenen Personen begründet sein, wird der Zweck
der Domizilgemeinden darauf beschränkt werden können, den
zeitweiligen Aufenthalt, die Ansiedelung und die Schliessung von
Ehen an die Nachweisung eines Sparkassenguthabens zu
knüpfen. Nach unserer früheren Auseinandersetzung würde in
solchen Fällen die gesetzliche Armenpflege einstweilen fortbe-
stehen. In der Errichtung der Domizilgemeinden liegt an und
für sich kein zwingender Grund, um die Pflicht der Armenun-
terstützung auf andere Verbände, als die jetzt verpflichteten zu
übertragen.
Mindestens könnte man sich darauf beschränken, nur einen
Theil der gesetzlichen Last, nämlich die Versorgung der Wittwen
und Waisen alsbald auf die Domizilgemeinde zu übernehmen, da
derselben diese Verpflichtung auch später verbleiben soll, und
in dem Widerspruchsrecht gegen die Schliessung leichtsinniger
Ehen ihren Grund hat.