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Sorge vor den Gefahren des Missbrauchs, die Ansicht von der Nothwendig-
keit den Geldverkehr strenge zu überwachen und die Wirksamkeit der Spar-
kassen in enge Grenzen einzuschliessen,, ist bei unseren Staats- und Ver-
waltungsbehörden wohl noch zu verbreitet, als dass von Privatpersonen
gesammelte Nachrichten hinreichen sollten, anderen Ueberzeugungen hier
alsbald Bahn zu brechen. Dazu dürfte die Anstellung von Untersuchungen
von Seiten einer amtlichen Behörde unter Controle der Oeffentlichkeit und
Mitwirkung der Regierung selbst nöthig sein; Untersuchungen wie sie eine
durch das Parlament (Kammer und Regierung) niedergesetzte Kommission
am “erfolgreichsten anstellen kann, bei uns indess bis jetzt noch nicht an-
gestellt hat (vergl. den Aufsatz des Verfassers über die Kommissionen der
preussischen Kammern in dieser Zeitschrift 1852. S. 676 ff. und 683 f.)
Beilage II.
Bemerkungen über die in Berlin bestehenden Unterstützungskassen.
Eine Nachweisung der überhaupt im preussischen Staate bestehenden
Vereine zur gegenseitigen Unterstützung ist bis jetzt nicht veröffentlicht ;
auch werden bis jetzt wohl kaum amtliche Nachrichten über die Zustände
derselben für die ganze Monarchie nach einem bestimmten Plane gesammelt.
Die Bestimmungen der Gewerbegesetze von 1845 und 1849 über die Ein-
richtung von Krankenkassen für Gesellen und Fabrikarbeiter werden jetzt
erst allmählig durchgeführt und dadurch den Behörden Veranlassung gegeben
von dem Vorhandensein und dem Zustande solcher Kassen nähere Kenntniss
zu nehmen.
Ueber die in Berlin bestehenden Unterstützungskassen liegen bereits
einige Nachrichten vor, deren Vergleichung lehrreich ist, wenn sie schon
nicht genügen um ein sicheres Urtheil über den Zustand dieser Anstalten
zu fällen. Hiernach bestehen im Ganzen — abgesehen von den Innungskassen
für Meister über‘ welche uns keine Angaben zu Theil wurden — bereits
130—140 solcher Kassen, an denen sich im Ganzen einige 80,000 Mitglieder
betheiligten und welche überhaupt in einem Jahre die Summe von rund
97,000 Rthirn. an Unterstützungsgeldern auszahlten.
Bei diesen Kassen sind zwei Arten oder Klassen von einander zu unter-
scheiden, welche wir der Kürze wegen mit den üblichen Namen der Ge-
sellen-Kranken-, und derallgemeinen Sterbekassen bezeichnen
wollen. Sie beruhen auf verschiedener gesetzlicher Grundlage und zeigen
abweichende Verhältnisse, obwohl beide die Zwecke einer Kranken- und
Sterbekasse vereinigen.
Die Gesellen-Kranken-Kassen unterliegen den mehr erwähnten
Bestimmungen der Gewerbegesetze vom 17. Jan. 1845 und 9. Febr. 1849,
und des in Gemässheit derselben erlassenen Ortsstatuts vom 1. August —
1. Novemb. 1850, wonach alle am Orte befindlichen Gesellen verpflichtet
sind Beiträge an die Kasse zu zahlen, welcher sie zugewiesen werden.
Diese Kassen stehen unter Aufsicht des Magistrats.