Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  385

gesammte  Landwirthschaft  Hannovers  eine  Mehrbelastung  von
einigen  Tausend  Thalern,  welche  aber  der  hannoverschen  Staatscasse
  millelst  des  Praecipuum  vollständig  wieder  zu  Gute  kommen  ').

Jedenfalls  verdient  es  Anerkennung,  dass  auf  Hannovers
Wunsch  der  Tarifsatz  von  2  Rthir.  auf  !/3  Rihlr.  heruntergeselzt
ist.  Wir  wollen  jedoch  einräumen,  dass  die  gänzliche  Aufhebung
  dieses  Zolles  wünschenswerth  sein  mag;  auch  ist  derselbe
nach  der  so  starken  Erniedrigung  und  hei  der  Abnahme  der
Ausfuhr  nach  England  nicht  mehr  von  finanzieller  Bedeutung.

Während  Hannover  seinen  bisherigen  Produktenhandel  mit
fremden  Ländern  (den  vortheilhaften  Detailabsatz  nach  Hamburg
und  Bremen,  die  Ausfuhr  nach  England  u.  s.  w.)  ungehindert
fortsetzen  kann,  gewinnt  es  für  denselben  ein-  und  ausgehend
freie  Bewegung  im  Verkehr  mit  den  Zollvereinsländern.  Für
diesen  Verkehr  finden  bereits  gegenseitige  Zollermässigungen
nach  dem  Vertrage  von  1845  Stait,  die  auch  auf  einige  Fabrikate
  sich  erstrecken.  So  ist  bei  der  Einfuhr  aus  dem  Steuerverein
  in  den  Zollverein  statt  des  vollen  Satzes  nur  zu  entrichten:
  für  Weizen  und  Roggen  2  Sgr.,  für  übriges  Getreide  1  Sgr.
per  preuss.  Scheffel;  für  Ochsen  2!/,  Rthlr.,  Kühe  1!/,  Rthlr.,
Schweine  a  Rihlr.,  Butter  und  Käse  1  Rihlr.  5  Sgr.  u.  s.  w.

Und  bei  der  Einfuhr  aus  dem  Zollvereine  in  den  Steuerverein:
  für  Weizen  und  Roggen  1  ggr.  ?),  für  sonstiges  Getreide
  !/2  ggr.  per  Himten  u.  s.  w.

1)  Man  kann  nach  den  in.  Betracht  kommenden  Handelsverhältnissen
darüber  streiten,  ob  der  jetzige  zollvereinsländische  Ausfuhrzoll  auf  Wolle
von  2  Rthirn.  bisher  hauptsächlich  den  zollvereinsländischen  Producenten
oder  den  fremden  Käufern  zur  Last  gefallen  ist.  Trüge  der  zollvereinsländische
  Producent  die  Steuer,  .so  müsste  die  für  den  Export  nach  England,
Frankreich  u.  s.  w.  bestimmte  Wolle  auf  dem  Leipziger  Markt  regelmässig
um  2  Rthir.  (—  2  ggr.  hannov.  Ausfuhrzoll)  schlechter  bezahlt  worden  sein
als  auf  dem  Hildesheimer  Markt  für  gleiche  Qualität,  abgesehen  von  der
Differenz  der  Transportkosten,  z.  B.  via  Leipzig-  Hamburg  und  Hildesheim-Hamburg.
  Diess  ist  stark  zu  bezweifeln.  Auch  wirken  andere  Umstände
weit  mehr  auf  die  Festsetzung  der  Preise  ein,  wie  schon  daraus  hervorgeht,
  dass  sie'auf  demselben  Wollmarkte  an  den  verschiedenen  Tagen  für
gleiche  Waare  oft  um  mehr  als  2  Rthir.  schwanken.

2)  Der  steuervereinsländische  Einfuhrzoll  auf  Roggen  ist  1851  allgemein
von  2  ggr.  auf  1  ggr.  herabgesctzt  worden.