über Armenpflege und Heimathsrecht. 661
dingungen der Entstehung und Erhaltung des menschlichen Lebens.
Die Wiege des Säuglings muss geschirmt, die jugendliche Kraft
des Kindes entwickelt und gebildet werden, bevor der Mann
durch eigene Leistungen für die Befriedigung seiner Bedürfnisse
sorgen kann. Ingleichen liegt es in der Ordnung der Natur,
dass das weibliche Geschlecht schon an sich zu dauernden und
körperlichen Anstrengungen und schwerer Arbeit weniger ge-
schickt ist, als das männliche, und dass. insbesondere die Haus-
frau durch die Pflichten des Hausstandes und der Mutter an
einer auf Erwerb gerichteten Thätigkeit verhindert, mindestens
darin gehemmt und zeitweise davon abberufen wird. Träger
dieser Pflichten ist die Familie.
Die Aufgabe, die Schwäche des Kindes zu schützen, seiner
Pflege sich zu unterziehen, für die Befriedigung seiner Bedürf-
nisse zu sorgen, und dasselbe zur Selbstständigkeit zu erziehen,
liegt den Urhebern seines Daseins ob. Je mehr die nächste und
schwerste Bürde dieser Pflicht der Mutter anheimfällt, desto
unzweifelhafter ist es, dass der Hausvater durch den Ertrag
seiner Arbeit nicht nur für die Befriedigung seiner persönlichen
Bedürfnisse, sondern für die aller Familienglieder zu sorgen hat.
Durch die Gründung einer Familie steigt der Umfang seiner
Pflichten. Weib und Kind haben Ansprüche an seine Hilfe; sie
sind Theile seiner Persönlichkeit, Glieder seines Leibes.
Die Berechtigung dieser Ansprüche gründet sich nicht auf
Leistungen, vielmehr auf die Thatsache der Hilfsbe-
dürftigkeit selbst und auf den Umstand, dass der Familien-
vater Ursache des Vorhandenseins dieser Bedürfnisse ist.
Diesen Grund können Frau und Kind gegen keinen.Andern geltend
machen.
Insofern das Kind .durch: seine Geburt, die Hausfrau durch
Schliessung der Ehe gegen einen bestimmten Kreis anderer
Personen Ansprüche erwerben soll, kann dies nur durch die Ver-
mittelung der Familie, insbesondere durch die Leistungen
und die Stellung des Familienhauptes geschehen.
Die Beschaffenheit und der Ursprung der Ansprüche, welche
Kinder gegen Eltern haben, sind also von denen, welche sie
gegen andere. Personen, insbesondere gegen eine bestimmte
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