Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  409

Wenn  der  zollvereinsländische  Raffinadeur  dem  Staate  3  Rihlr.
oder  72  ggr.  für  den  Centner,  d.  i.  8'/;  hannoversche  Pfennige
für  das  Zollvereinspfund  mehr  Abgabe  zahlen  muss,  als  der
steuervereinsländische,  so  kann  er  begreiflicher  Weise  das  Fabrikat
nicht  so  billig  herstellen,  als  letzterer.  Dass  er  aber  nicht  einmal
  völlig  um  diese  Differenz  dasselbe  theurer  liefert,  als  der
steuervereinsländische,  geiit  aus  dem  gleichzeitigen  Stande  der
en  gros-Preise,  welche  der  Detaillist  z.  B.  in  Braunschweig  oder
Kassel  und  in  Göllingen  oder  Hannover  zahlt,  hervor.  So  weit
jetzt  im  Steuerverein  durch  die  Differenz  zwischen  dem  Fabrikatzolle
  (3°/3-Rthlr.)  und  dem  Materialzolle  (2  Rthlr.)  eine  jedenfalls
  nicht  erhebliche  sogenannte  Schutzzollvertheuerung  von  den
steuervereinsländischen  Raffinadeurs  erreicht  worden  ist,  wird
diese  im  Steuervereine  bisher  ertragene  Vertheuerung  durch
den  Anschluss  nicht  allein  nicht  erhöht,  sondern  sogar  noch
eiwas  erniedrigt  werden.  Die  Concurrenz  der  zollvereinsländischen
  Raffinadeurs  unter  sich  und  mit  den  Rübenzuckerfabrikanten
hat  die  Preise  jelzt  so  ermässigt,  dass,  wenn  man  zu  den  Einkaufspreisen
  des  Rohzuckers  in  Bremen  oder  Hamburg  die  Eingangssteuer
  von  5  Rihlr.  (die  sich  auf  6'/,  Rihlr.  erhöht,  da  zu
einem  Centner  Raffinade  circa  130  Pfund  Rohzucker  nöthig  sind,
wobei  das  Material  zum  Syrup  übrig  bleibt),  ferner  die  Transportkosten
  und  Betriebsauslagen  zurechnet,  den  Raffinadeurs  nur  ein
ganz  gewöhnlicher  Unternehmerverdienst  und  Capitalgewinn  gleich
den  hanseatischen  und  ausländischen  Raffinadeurs  übrig  bleibt.

Wenn  die  zollvereinsländischen  Raffinadeurs  nur  durch  den
Zoll  auf  fremde  Raffıinade  von  10  Rihlr.  beständen,  so  könnten
sie  höchstens  im  Lande  selber  den  geschützten  Absatz  behaupten;
sie  concurriren  aber  mit  hanseatischen  und  andern  Siedereien  in
der  Ausfuhr  nach  anderen  Ländern,  selbstverständlich  unter  Restituirung
  des  für  den  Rohzucker  von  ihnen  erlegten  zollvereinsländischen
  Eingangszolles.  Im  Jahre  1850  wurden  von  reichlich
5  Mill.  Rthir.  Rohzuckerzoll  1  Mill.  Rthir.  für  den  Export  von
fabricirtem  Zucker  vergütet,  wornach  die  Ausfuhr  bereits  den
fünften  Theil  der  Fabrikation  beträgt.

In  Steuerverein  selber  hat  es  sich  nach  den  Conjuncturen
(und  auch  nach  der  Lage  und  Entfernung  der  Consumtionsplätze

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