in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 409
Wenn der zollvereinsländische Raffinadeur dem Staate 3 Rihlr.
oder 72 ggr. für den Centner, d. i. 8'/; hannoversche Pfennige
für das Zollvereinspfund mehr Abgabe zahlen muss, als der
steuervereinsländische, so kann er begreiflicher Weise das Fabrikat
nicht so billig herstellen, als letzterer. Dass er aber nicht einmal
völlig um diese Differenz dasselbe theurer liefert, als der
steuervereinsländische, geiit aus dem gleichzeitigen Stande der
en gros-Preise, welche der Detaillist z. B. in Braunschweig oder
Kassel und in Göllingen oder Hannover zahlt, hervor. So weit
jetzt im Steuerverein durch die Differenz zwischen dem Fabrikatzolle
(3°/3-Rthlr.) und dem Materialzolle (2 Rthlr.) eine jedenfalls
nicht erhebliche sogenannte Schutzzollvertheuerung von den
steuervereinsländischen Raffinadeurs erreicht worden ist, wird
diese im Steuervereine bisher ertragene Vertheuerung durch
den Anschluss nicht allein nicht erhöht, sondern sogar noch
eiwas erniedrigt werden. Die Concurrenz der zollvereinsländischen
Raffinadeurs unter sich und mit den Rübenzuckerfabrikanten
hat die Preise jelzt so ermässigt, dass, wenn man zu den Einkaufspreisen
des Rohzuckers in Bremen oder Hamburg die Eingangssteuer
von 5 Rihlr. (die sich auf 6'/, Rihlr. erhöht, da zu
einem Centner Raffinade circa 130 Pfund Rohzucker nöthig sind,
wobei das Material zum Syrup übrig bleibt), ferner die Transportkosten
und Betriebsauslagen zurechnet, den Raffinadeurs nur ein
ganz gewöhnlicher Unternehmerverdienst und Capitalgewinn gleich
den hanseatischen und ausländischen Raffinadeurs übrig bleibt.
Wenn die zollvereinsländischen Raffinadeurs nur durch den
Zoll auf fremde Raffıinade von 10 Rihlr. beständen, so könnten
sie höchstens im Lande selber den geschützten Absatz behaupten;
sie concurriren aber mit hanseatischen und andern Siedereien in
der Ausfuhr nach anderen Ländern, selbstverständlich unter Restituirung
des für den Rohzucker von ihnen erlegten zollvereinsländischen
Eingangszolles. Im Jahre 1850 wurden von reichlich
5 Mill. Rthir. Rohzuckerzoll 1 Mill. Rthir. für den Export von
fabricirtem Zucker vergütet, wornach die Ausfuhr bereits den
fünften Theil der Fabrikation beträgt.
In Steuerverein selber hat es sich nach den Conjuncturen
(und auch nach der Lage und Entfernung der Consumtionsplätze
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