Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

40  Betrachtungen

seinen  Anordnungen  sich  zu  fügen  hat,  zu  trüben  begonnen,
bis  es  zu  der  Vorstellung  eines  Rechtes  auf  Arbeit  verkehrt
werden  konnte.

Obschon  der  Staat  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles
und  selbst  von  dem  Gesichtspunkte  der  Mildthätigkeil  aus  sich
der  Fürsorge  der  Hilfsbedürfliigen  unterzogen  hat,  ist  es  doch
klar,  dass  durch  solche  Rücksichten  ein  Rechtsanspruch  für
die  letzteren  nicht  begründet  werden  kann.  Leistungen  liegen
hier  nicht  vor,  und  können  daher  weder  den  Grund  noch  die
Grenze  der  Ansprüche  bilden.  Der  Umfang  der  nach  diesen
Gesichtspunkten  zu  gewährenden  Hilfe  wird  vielmehr  nur  einerseits
  nach  den  (von  der  Gesellschaft  zu  beurtheilenden  )  Bedürfnissen
  der  Nothleidenden  und  andrerseits  nach  den  Mitteln
und  selbst  dem  Willen  der  Helfenden  abgemessen  werden  können.
—  Dass  der  Staat  die  Pflicht  der  Armenpflege  —  ausserordentliche
  Fälle  abgerechnet  —  fast  ausschliesslich  den  Gemeinden
auferlegt  hat,  findet  seine  Erklärung  in  der  geschichtlichen  Entwickelung
  unserer  politischen  Verfassung.  Die.  Gemeinde  war
in  allen  fünf  vorhin  angeführten  Gesichtspunkten  das  zuerst  entwickelte
  Organ  der  Gesellschaft.

Sie  war,  wie  bereits  erwähnt,  ursprünglich  eine  Genossenschaft
  selbstständiger  Familienhäupter  zu  gegenseiligem  Schutz
und  gemeinsamer  Verfolgung  wirthschaftlicher  Zwecke.  Sie  besass
  ein  gemeinsames  Vermögen  und  gemeinsame  Anstalten.  Die
Ordnung  ihrer  gemeinsamen  Benutzung  bildete  einen  wichligen
Gegenstand  der  Gemeindeverwallung.  Sie  umschloss  im  Wesentlichen
  .die  Verbindung  zwischen  Arbeit  Suchenden  und  Arbeit
Gebenden.  Beide  Theile  waren  in  grossem  Umfange  durch  die
Bande  eines  engen  Dienstverhältnisses,  der  Hörigkeit  auf  dem
Lande  und  der  Zunfiverfassung  in  den  Städten,  zusammengehalten,
dessen  Aufrechterhaltung  und  Regelung  eine  fernere  Hauptaufgabe
der  Gemeindeverwallung  war.  Die  Zahl  der  freien  Tagelöhner,
welche  nicht  in  diese  Verhältnisse  passten,  war  sehr  gering
und  die  Gemeinde  halte  die  Befugniss  wie  die  Mittel  ein  Angebot
solcher  Dienste,  insofern  sie  deren  nicht  bedurfte,  zurückzuweisen.
  Ebenso  entschieden  hatte  die  Gemeinde  den  Charakter
einer  erweilerien  Familie.  Die  Aufnahme.  neuer  Mitglieder.  hing