474 Völkerrechtliche Lehre
nur sämmtliche deutsche Staaten, sondern auch einige an-
dere, welche sich in sonstigen Fällen der französischen Auffassung
anschliessen, wie z. B. Holland, halten diesen Grundsatz fest.
Man sehe z. B. das österreichische Straf-G.B., $ 31; das
baierische Publicat.-Patent, Art. 4, und das Strafgesetz, Art.
31; dashannoversche Straf-G.B., Art. 3; das k. sächsische
Straf-G.B., Art. 4 (somit denn auch das weimar’sche, altenburg’-
sche Gesetz); das württembergische Straf-G.B., Art. 4; das
oldenburgische, Art. 514 fg.; die braunschweig’sche
Verf.Urk., Art. 205; das badische Straf-G.B., Art. 5; die hol-
ländische Strafprocess-O. von 1838. Zu demselben Grund-
satze bekennt sich auch Russland, Criminal- Gesetzbuch von
1845, $ 175. Nur untergeordnete Beifugen sind es aber, wenn
Oesterreich in solchen Fällen das mildere auswärtige Gesetz an-
zuwenden erlaubt, dagegen aber, ebenso auch Baiern, jeden Fal-
les Ausweisung des Bestraften anordnet. — Verschieden hiervon
ist denn aber wieder, drittens, die Bestimmung der Gesetze aus
der Familie des französischen Rechtes, also Frankreichs selbst,
Sardiniens und Belgiens. Diese Bestimmung lehnt sich
nämlich, wie sie freilich folgerichtigerweise thun musste, an die
Vorschriften über die Bestrafung der eigenen Unterthanen, welche
sich im Auslande verfehlten, an. Nachdem nämlich das ältere
französische Recht keine bestimmte Sätze darüber enthalten,
das Strafgesetzbuch vom Jahre IV, Art. 12, aber die Bestrafung
von Ausländern ausdrücklich nur auf die Fälscher von Geld oder
Geldpapieren beschränkt, für alle übrigen nur Ausweisung aus
dem Gebiete der Republik angeordnet hatte: dehnte der Code
d’instr. crim., Art. 6, die Bestrafung auch auf Diejenigen aus,
welche die Sicherheit des französischen Staates angegriffen oder
seine Siegel gefälscht halten. Verbrechen gegen einzelne Fran-
zosen oder im Auslande begangen bleiben ungestralt; auch findet
kein Contumacialverfahren statt, da nur gegen Solche, welche
wirklich in der Gewalt des Staates sind, vorgeschritten werden
soll. Ganz dieselben Bestimmungen gelten in Belgien; und in
Sardinien ist nur die Abweichung, dass auch, wenn es sich
von einem gegen einen einzelnen Sardinier begangenen Verbre-
chen handelt, die Bestrafung angestrebt, zu dem Ende aber zu-