Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

474 Völkerrechtliche Lehre 
nur sämmtliche deutsche Staaten, sondern auch einige an- 
dere, welche sich in sonstigen Fällen der französischen Auffassung 
anschliessen, wie z. B. Holland, halten diesen Grundsatz fest. 
Man sehe z. B. das österreichische Straf-G.B., $ 31; das 
baierische Publicat.-Patent, Art. 4, und das Strafgesetz, Art. 
31; dashannoversche Straf-G.B., Art. 3; das k. sächsische 
Straf-G.B., Art. 4 (somit denn auch das weimar’sche, altenburg’- 
sche Gesetz); das württembergische Straf-G.B., Art. 4; das 
oldenburgische, Art. 514 fg.; die braunschweig’sche 
Verf.Urk., Art. 205; das badische Straf-G.B., Art. 5; die hol- 
ländische Strafprocess-O. von 1838. Zu demselben Grund- 
satze bekennt sich auch Russland, Criminal- Gesetzbuch von 
1845, $ 175. Nur untergeordnete Beifugen sind es aber, wenn 
Oesterreich in solchen Fällen das mildere auswärtige Gesetz an- 
zuwenden erlaubt, dagegen aber, ebenso auch Baiern, jeden Fal- 
les Ausweisung des Bestraften anordnet. — Verschieden hiervon 
ist denn aber wieder, drittens, die Bestimmung der Gesetze aus 
der Familie des französischen Rechtes, also Frankreichs selbst, 
Sardiniens und Belgiens. Diese Bestimmung lehnt sich 
nämlich, wie sie freilich folgerichtigerweise thun musste, an die 
Vorschriften über die Bestrafung der eigenen Unterthanen, welche 
sich im Auslande verfehlten, an. Nachdem nämlich das ältere 
französische Recht keine bestimmte Sätze darüber enthalten, 
das Strafgesetzbuch vom Jahre IV, Art. 12, aber die Bestrafung 
von Ausländern ausdrücklich nur auf die Fälscher von Geld oder 
Geldpapieren beschränkt, für alle übrigen nur Ausweisung aus 
dem Gebiete der Republik angeordnet hatte: dehnte der Code 
d’instr. crim., Art. 6, die Bestrafung auch auf Diejenigen aus, 
welche die Sicherheit des französischen Staates angegriffen oder 
seine Siegel gefälscht halten. Verbrechen gegen einzelne Fran- 
zosen oder im Auslande begangen bleiben ungestralt; auch findet 
kein Contumacialverfahren statt, da nur gegen Solche, welche 
wirklich in der Gewalt des Staates sind, vorgeschritten werden 
soll. Ganz dieselben Bestimmungen gelten in Belgien; und in 
Sardinien ist nur die Abweichung, dass auch, wenn es sich 
von einem gegen einen einzelnen Sardinier begangenen Verbre- 
chen handelt, die Bestrafung angestrebt, zu dem Ende aber zu-
	        
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