Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

476 Völkerrechtliche Lehre 
wirkt wird. Die Auslieferung ist theils eine Ergänzung des ei- 
genen Handelns, theils eine Vertreiung desselben; und es ist 
einfache logische Nothwendigkeit, dass die verschiedenen Slaa- 
ten sich zu dieser Frage ebenfalls sehr verschieden verhalten, 
je nachdem sie überhaupt die Aufgabe fassen, auch ausserhalb 
des Kreises ihrer Unterthanen oder ihres Gebietes zur Aufrecht- 
erhaltung der Rechtsordnung mitzuwirken. Eine scharfe Bezeich- 
nung der verschiedenen Systeine ist freilich dadurch nicht wenig 
erschwert, dass sich gerade hier in vielen einzelnen Fällen theils 
Klugheitsrücksichten, theils Leidenschaften geltend machen, und 
weder ein sich beständig gleichbleibendes, noch ein freies blos 
der eigenen Ueberzeugung folgendes Handeln gestatten. Es mag 
daher im Folgenden nur angegeben werden, was die verschie- 
denen Staaten als Regel aufstellen, während daneben oft genug 
einzelne abweichende Handlungen oder selbst einzelne auf an- 
deren Grundsäizen ruhende Verträge aufzufinden sind. — Zu 
richtiger Einsicht und Vollständigkeit ist im Uebrigen nölthig, 
nicht nur, dass immer die Auslieferung der eigenen Unterthanen 
von der Auslieferung Fremder, gewöhnlich Flüchtiger, unterschie- 
den wird, bei beiden aber wieder die Auslieferung wegen an- 
geblicher staatlicher und wegen sogenannler gemeiner Verbre- 
chen; sondern dass auch die Grundsätze aufgeführt werden, nach 
welchen die einzelnen Staaten hinsichtlich der Aufnahme Fremder 
in ihr Gebiet und in ihren Schutz verfahren. Es fällt nämlich 
in die Augen, dass eine grosse Bereitwilligkeit in dieser Be- 
ziehung dem Verhalten bei Auslieferungen eine ganz andere 
praktische Bedeutung giebt, als wenn thatsächlich keine oder nur 
wenige Flüchtlinge überhaupt zugelassen werden. Namentlich 
wo Leichtigkeit der Aufnahme und Erschwerung der Auslieferung 
zusammenfallen, müssen die Folgen für den Staat selbst und für 
andere Staalen von grosser Bedeutung sein. 
Ordnet man die Staaten in eine fortlaufende Reihe von 
Gruppen, je nachdem sie in steigendem Maasse zur Aufrechter- 
haltung der Rechtsordnung in fremden Gebieten miltelst Nicht- 
zulassung Flüchtiger und durch Auslieferungen mitwirken, so 
kann darüber kein Zweifel sein, dass England und die Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika zuerst zu nennen
	        
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